Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 07.10.1981 – 2 StR 331/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
44 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 331/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Margarethe M EB zerorene vn
@® 19325 in Unterbreitzbach,
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
CL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshcof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. «ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte «im
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 6. Februar 1921 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Lt
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte der versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden, sie verwarnt und ihre Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 DM vorbehalten. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Angeklagte, da3 an der Hauptverhandlung ein Richter teilgenommen hat, der bereits in dem zwischen ihr und dem Verletzten durchgeführten Zivilrechtsstreit Mitglied des Berufungsgerichts war. Die Rüge ist unbegründet.
§ 23 Abs. 1 StPO greift nicht ein, weil nach dieser Vorschrift ein Richter nur dann "bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen ist", wenn er in demselben Verfahren an einer vorangegangenen, jetzt der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegenden Entscheidung mitgewirkt hat. Das ist hier nicht der Fall. Für eine entsprechende Anwendung des § 23 StPO auf den vorliegenden Fall ist kein Raum.
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler. Das 'Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in unbeachtlichen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Nach den Feststellungen (UA S. 3/4) befand sich die Angeklagte auf dem Hof, als ihr Ehemann auf Horst ED mit der Heugabel einstieß, nach dem Verlust der Heugabel mit den Fäusten auf ihn einzuschlagen versuchte und Horst a ] Fritz Mg "auf
Distanz hielt", indem er ihn mit ausgestreckten Armen
in Richtung Scheune stieß. Daraus konnte die Strafkamner, ohne daß dies rechtsfehlerhaft wäre, folgern, daß sich die Angeklagte an dem weiteren Geschehen beteiligte, obwohl sie gesehen hatte und deshalb wußte, daß nicht der später durch den Hundebiß verletzte Horst EB, sondern ihr Tihemann der Angreifer war.
Daß sich die Angeklagte beim Losbinden und Hetzen des Hundes weder gegenüber Horst ED noch gegenüber Johannes ED in einer Notwehrlage befand oder eine solche Lage auch nur irrig annahm, hat die Strafkammer
mit rechtlich bedenkenfreier Begründung ausgeführt.
Auch der Rechtsfolgenausspruch enthält keinen Rechtsfehler.
Mösl Müller Meyer Maier Niemöller