Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 07.10.1981 – 2 StR 315/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

> StR 315/81 URTEIL 9.73. 9

in der Strafsache gegen

Mahmoud O0 EEE zus So, geboren am GUEEEEEE 1955 in n@@W/sordanien, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. iz»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ID .u: rein

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 1980 wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Es genügt damit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO (RGSt 67, 197 ff).

Mösl Müller Meyer

Maier Niemöller