Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 02.10.1981 – 2 StR 517/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

> str 517781 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Matthias WB aus DEE, dort geboren am EB 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

2. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten

wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen verurteilt. Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit der Revision an. Sein Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch.

Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte vom unbeendeten Versuch des Mordes mit insoweit strafbefreiender Wirkung freiwillig zurückgetreten ist. Die Erörterung dieser Frage war nach den Feststellungen aber geboten. Danach stach der Ange-

klagte der Zeugin Jg zunächst einen Finnendolch mit erheblicher Wucht in den Unterleib. Weil sein Opfer - trotz lebensgefährlicher Verletzung - stehenblieb,brachte er es dann zu Fall und würgte es bis zur Bewußtlosigkeit. Anschließend flüchtete er aus der Wohnung zu seiner Mutter und gestand dieser weinend, er habe einer Frau "wehgetan". Im Hinblick auf diese Feststellungen hätte das Landgericht zunächst klären müssen, ob der Mordversuch unbeendet oder beendet war. Diese Frage war unter Berücksichtigung eines eventuellen Tatplanes nach der Vorstellung des Täters zu entscheiden (vgl. BGHSt 4,

180 ff; 14, 75 ff; 22, 176 ff; 22, 330 ff; 23, 356, 359; BGH, Urteil vom 20. Februar 1980 - 2 StR 722/79).

War der Versuch nicht beendet, so wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte auf weitere Ausführungshandlungen freiwillig verzichtet hat. Mit beiden Fragen setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller