Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 23.09.1981 – 2 StR 430/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 sn om BESCHLUSS 5 78 ’ in der Strafsache gegen
1. Christoph Johannes L >, ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 155: in ven
2. den Elektriker Karl-Heinz Robert N eEEEEED. ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1955 in
Dein GE,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. September 1981 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts in Darn-
stadt vom 26. März 1981 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO). Jedoch wird - entsprechend
den Urteilsgründen und im Sinne des An-
trags des Generalbundesanwalts vom 23.
Juli 1981 - das Urteil, soweit es den Angeklagten N@B> betrifft, im Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch geändert und neu gefaßt wie folgt:
1. Der Ausspruch, daß das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Darmstadt vom 14. August 1980 (21 Js 32670/79 - Ls-Ns) aufgehoben werde, wird aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Darmstadt vom 14. August 1980 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis ein Jahr beträgt.
Die weitergehende Berufung wird verworfen.
Die Anordnung über die Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel bleibt aufrechterhalten.
3. Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in sieben besonders schweren Fällen und versuchten Diebstahls in zwei besonders schwere Fällen unter Auflösung der durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Darmstadt vom 14. August 1980 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe, die wegfällt, und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller