Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 22.09.1981 – 5 StR 545/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ABS 5 StR 545/81 A
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Rettungssanitäter
va Rudı TE a CE, geboren am EEE 1959 in StB,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
PÖS Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22.September 1981 gemäß
§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10.März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die
Kosten der Revision, an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Jugendkammer die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Totschlags nicht geprüft hat. Dabei mag dahinstehen, ob der Angeklagte etwa schon dadurch, daß er nach Abgabe von zwei Schüssen nicht mehr weiterschoß, eine ursprünglich beabsichtigte weitere Tatausführung aufgegeben und vom (unbeendeten) Totschlagsversuch freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGHSt 22,330,332). Er hat nämlich, als er die Blutlache in der Küche sah, das Haus sofort verlassen, sich den draußen wartenden Polizeibeamten ergeben und sie aufgefordert "holt sofort einen Krankenwagen!" (UA S.30). Weshalb er dies tat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Es ist daher nicht auszuschließen, daß er in der Vorstellung handelte, der
;_ 45
Eintritt des Todes sei noch möglich und könne durch Herbeirufen eines Krankenwagens abgewendet werden.
Dann kann hierin das freiwillige und ernsthafte Bemühen liegen, die Vollendung der Tötung zu verhindern.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel