Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 18.09.1981 – 2 StR 528/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 528/81 BESCHLUSS 94T

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Lothar K EEE aus KB, dort geboren

an GE :>;50,

2. den Dachdecker Helmut S a» aus FB, geboren am EEE 19.6 in vn,

wegen Diebstahls

-2- 53

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 1981 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Köln vom 27. Januar 1981

werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor in Ziff. I 2 und 5 wie folgt neu gefaßt:

"Lothar KB wegen Diebstahls in zwei Fällen - unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs und sieben Monaten aus dem Urteil des AG Köln vom 8. November 1979 (L2 Js 263/78 StA Köln) sowie unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Januar 1980 (39 Js 703/78 StA Münster) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Die in dem Verfahren 39 Js 703/78 StA Münster angeordneten Nebenentscheidungen bleiben aufrechterhalten, soweit sie nicht durch Zeitablauf erledigt sind.

SEE wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des AG Brühl vom 4. Oktober 1978 (70 Js 347/78 StA Köln) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wird."

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten Rechtsmittels zu tragen.

Mösl Müller Theune Niemöller

seines

Maier