Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 15.09.1981 – 4 StR 506/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BiZ

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 506/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Franz VE zu: VE, zeboren am GE 1557 in ru,

wegen Brandstiftung u.a.

BETZ

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22, Oktober 1981 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2

StPO wird verworfen.

. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Gründe§

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, weil der Angeklagte durch seinen Verteidiger bereits eine Gegenerklärung zu dem ihm am 15. September 1981 zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2, 3 Satz 1 StPO abgegeben hat. Die Gegenerklärung ist beim Bundesgerichtshof am 18. September 1981 eingegangen, und der Senat hat am 24, September 1981 durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden, Da eine Ergänzung der Er rklärung nicht angekündigt worden war, Konnte dieser Beschluß auch schon vor Ablauf der Zweiwochenfrist

des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergehen (Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 349 StPO Rdn. 16; Kleinknecht, 35. Aufl., § 349 StPO Ran. 17).

Salger Hürxthal Ruß

Engeihardt Goydke