Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 15.09.1981 – 4 StR 506/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BiZ
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 506/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Franz VE zu: VE, zeboren am GE 1557 in ru,
wegen Brandstiftung u.a.
BETZ
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22, Oktober 1981 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2
StPO wird verworfen.
. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Gründe§
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, weil der Angeklagte durch seinen Verteidiger bereits eine Gegenerklärung zu dem ihm am 15. September 1981 zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2, 3 Satz 1 StPO abgegeben hat. Die Gegenerklärung ist beim Bundesgerichtshof am 18. September 1981 eingegangen, und der Senat hat am 24, September 1981 durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden, Da eine Ergänzung der Er rklärung nicht angekündigt worden war, Konnte dieser Beschluß auch schon vor Ablauf der Zweiwochenfrist
des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergehen (Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 349 StPO Rdn. 16; Kleinknecht, 35. Aufl., § 349 StPO Ran. 17).
Salger Hürxthal Ruß
Engeihardt Goydke