Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 11.09.1981 – 2 StR 519/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 519/81 BESCHLUSS nn IE
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Rainer Bengt B De ) aus FEED .
dort geboren am HEEEB 1941, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
11. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Das Verfahren richtete sich zunächst auch gegen
die Mitangeklagten B@ und MB. Nachdem es insoweit
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rechtskräftig abgeschlossen war, hat der Beschwerdeführer beantragt, To] und v. als Zeugen darüber zu vernehmen, "Zaß in beiden, dem Angeklagten zur Last gelegten Sachver-
haltskomplexen der Angeklagte versucht hat, die Tat zu
verhindern bzw. bei dessen Ausführung und Planung nicht
mitgewirkt zu haben bzw. passiv gewesen ist". Die Straf-
kammer hat "die nochmalige Vernehmung" des Zeugen MB
mit der Begründung abgelehnt, daß dieser "bereits in diesem Verfahren als Mitangeklagter auch zu den in dem Beweisamtrag behaupteten Tatsachen vernommen worden" sei. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß er als Zeuge eine andere Aussage machen würde, da er sich bereits mit seiner Einlassung als Angeklagter erheblich selbst belastet habe, obwohl er daraufhin mit seiner Verurteilung habe rechnen müssen.
Mit Rücksicht auf seine Vernehmung als Mitangeklagter hat die Kammer auch "die nochmalige Vernehmung des Zeugen BEE zurückgewiesen",
2. Die gegen dieses Verfahren erhobenen Einwendungen der Revision sind gerechtfertigt.
Die insbesondere in den Worten "nochmalige Vernehmung" zum Ausdruck kommende Auffassung der Strafkammer, daß der Vernehmung eines Mitangeklagten dieselbe Bedeutung beizumessen sei wie der Vernehmung eines Zeugen, ist unzutreffend. Beide Aussagen erfordern vielmehr eine unterschiedliche Bewertung. "Dies erhellt schon daraus, daß (die Aussage von Mitbeschuldigten) regelmäßig nicht frei von dem Druck der gegen die Vernommenen gerichteten Beschuldigung und nicht unter den zum Zweck der Wahrheitsfindung bei einer Zeugenvernehmung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zustande kommt, deren wichtigste in der Belehrung des Zeugen über seine Pflicht zur Wahrheit liegt" (BGHSt 10, 186, 191).
Danach war es nicht zulässig, von der Vernehmung der Zeugen BB und MB nit Rücksicht auf ihre frühere Einlassung als Mitangeklagte abzusehen. Die Strafkammer hätte vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. August 1981 zutreffend ausführt, den Beweisamtrag des Beschwerdeführers nur aus einem der in § 2h4 Abs. 3 StPO genannten Gründe ablehnen dürfen. Das ist nicht geschehen.
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Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil
auf dem Verfahrensmangel beruht.
Mös]
Müller Maier
Theune Niemöller