Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 10.09.1981 – 1 StR 538/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
U ı;7r
0 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 538/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Rox Raji M He aus MEERE, geboren am GESEHEEEED 1931 in zB (Libanon), zur Zeit in Haft,
wegen Betruges
B44
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
21. April 1981, soweit der Angeklagte
in den Fällen II 2 und 3 wegen Betrugs verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe;
1. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil des Zeugen Kamal Hamdi B@® (Fall II 1) verurteilt ist, hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Die Revision war daher hinsichtlich dieser Verurteilung auf Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen dagegen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil des Zeugen Jean Bags (Fall II 2) und der Firma I@& (Fall 11 3).
a) Der Schluß des Landgerichts, der Angeklagte habe nie die Absicht gehabt, seinen Zeitungsverlag ernsthaft und für längere Dauer zu betreiben und es sei ihm dabei nur darum gegangen, von Bag 100.000 DM zu erschwindeln, ist an sich möglich. Doch hätte das Landgericht diesen Schluß wegen der Besonderheit des Falles mit ergänzenden tatsächlichen Feststellungen abstützen müssen. Immerhin ist die vom Angeklagten geplante Zeitschrift in zwei Monatsausgaben erschienen; ob darin nur ein Teil der Täuschungsmanöver des Angeklagten lag, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil dieser nach den Feststellungen damals das Geld schon erhalten hatte. Das Landgericht hätte daher näher darlegen müssen, in welcher Auflage die Zeitschrift erschienen war, wie hoch die Herstellungskosten und etwaige Einnahmen durch Anzeigen waren, ob ein Vertrieb erfolgte und ob Abonnenten geworben werden konnten. Nur diese Angaben würden eine Überprüfung des Schlusses, daß der Angeklagte mit diesem Unternehmen von vornherein auf Betrug aus war, ermöglichen.
b) Im Ergebnis die gleichen Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma I®. Das Landgericht teilt nicht mit, zu welchem Zweck der Angeklagte den Magnetkartenschreiber erworben hat; möglicherweise sollte er in dem geplanten Verlag Verwendung finden. Andererseits ist aber auch nicht festgestellt, daß es dem Angeklagten von vornherein darum ging, das Gerät beiseite zu schaffen und einen etwaigen Verkaufserlös für sich zu verwenden. Der an sich mögliche Schluß des Landgerichts, der Angeklagte sei von vornherein nicht zahlungswillig gewesen, ist daher auch hier nicht ausreichend mit Tatsachen abgesichert.
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3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 2 und 3 führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die im Falle II 1 verhängte Einzelstrafe wird dadurch nicht berührt.
Pikart Kuhn Schikora Foth