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BGH Urteil vom 02.09.1981 – 2 StR 266/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 266/81 URTEIL No . X 1 g ? in der Strafsache

gegen

den Antiquitätenhändler Curtis Monroe Bei»

aus cu (USA), geboren am ib 1951 in

TED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 2. September 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > aus TegsuiiEEEEED>

als Verteidiger,

Justizangestellte «ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 8. September 1980 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.

dv

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

DT

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln ... in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die sichergesteilten Betäubungsmittel sowie die zum Transport verwendeten Koffer eingezogen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision begehrt die Staatsanwaltschaft Verurteilung wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" und Aufhebung des Strafausspruchs. Das Rechtsmittel führt nur zur Änderung des Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen erfolglos.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in Erwartung geschäftlicher Vorteile und einer Belohnung von 4.000 US-Dollar im Auftrag unbekannter Rauschgifthändler vier Koffer, in denen hinter Zwischenwänden 15,44 Kilogramm einer 27,2 %igen Cannabisharzzubereitung versteckt waren, von Bombay aus auf den zum Übergabeort Nassau/Bahamas geplanten Rückflug mitgenommen. Bei einem Zwischenaufenthalt in Frankfurt a.M. wurde das Rauschgift entdeckt.

1. Die festgestellte eigennützige, auf Güterunmsatz gerichtete Tätigkeit ist als unerlaubtes Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 BetMG zu beurteilen. Besitz und

Einfuhr gehen als unselbständige Teilakte in dieser umfassenderen Begehungsform auf und behalten lediglich im Rahmen der Strafbemessung Bedeutung (BGHSt 25, 290). Dementsprechend ist der Schuldspruch zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nach

vorherigem Hinweis nicht anders als geschehen verteidigen können.

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aber auszuschließen, daß der Fehler in der rechtlichen Beurteilung das Strafmaß zum Vorteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte.

Zwar zielen die mit dem Begriff des Handeltreibens umschriebenen Tätigkeiten in jedem Fall darauf ab, das Rauschgift auf dem Weg zum Endverbraucher weiterzubringen. Mit Besitz und Einfuhr dagegen ist nicht zwangsläufig eine entsprechende Gefahr für andere Personen verbunden. Diese Begehungsformen können somit - trotz grundsätzlicher Gleichwertigkeit der Merkmale des § 11 Abs. 1 Nr. 1 (und 6 a) BetMG untereinander (BGHSt 25, 290, 291) - je nach Sachlage des Einzelfalles im Unrechtsgehalt hinter dem des Handeltreibens zurückstehen.

Wenn die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten bei der Strafzumessung nur in einem so eingeschränkten Sinn gewertet und außer Betracht gelassen hätte, daß er die von ihm beförderten Betäubungsmittel wieder an seine Auftraggeber und damit in den Handel gelangen lassen wollte, so wäre dies allerdings fehlerhaft. Das ist jedoch nicht geschehen, wie die Urteilsausführungen zur Wahl des Strafrahmens und zur konkreten Strafbemessung ergeben. So hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang ausdrücklich das

7a

Gesamtgeschäft, innerhalb dessen der Angeklagte "als Transporteur für andere Betäubungsmittelhändler fungierte", sowie die schädigende Wirkung, die Cannabisharz in der vom Angeklagten mitgeführten Menge auf potentielle Endabnehnmer hat, angesprochen (UA S. 8 bis 10). Sie hat somit auch

bei der Strafzumessung den vollen Unrechtsgehalt der Tat erkannt und berücksichtigt.

Daß die Strafkammer eine - gemessen an der beförderten Rauschgiftmenge - milde erscheinende Strafe verhängt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Entscheidung ergab sich hier nicht aus einer fehlerhaften Außerachtlassung von Tatumständen. Vielmehr waren dafür ersichtlich die zugunsten des Angeklagten angeführten Gesichtspunkte maßgebend. So hat die Strafkammer dem Angeklagten neben der Unbestraftheit und der von ihm gezeigten Einsicht und Reue zugutegehalten, daß er innerhalb des von anderen betriebenen Geschäfts nur als "kleines Rädchen! erstmals tätig geworden war, bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Abstand von der Tat gewonnen hatte und bei Berücksichtigung seiner persönlichen und beruflichen Verhältnisse überdurchschnittlich strafempfänglich und -empfindlich ist (UA S. 9, 10).

Damit beruht der Strafausspruch nicht auf der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung des Tatgeschehens. Auch andere Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die festgesetzte Strafe ist auf der Grundlage der für und gegen

den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte noch vertretbar und läßt keine Überschreitung des dem Tatrichter zustehenden Ermessens erkennen.

Mösl Müller Maier Theune Niemöller