Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 01.09.1981 – 5 StR 487/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 487/81 Nr
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Günter N un ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 19.0 in zum, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1.September 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil.des Landgerichts Flensburg vom 23.März 1981 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Während der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand hält, können die Strafen nicht bestehenbleiben. Der Tatrichter hat bei allen Taten die Vorschrift über den strafschärfenden Rückfall (§ 48 StGB) angewandt, ihre Voraussetzungen jedoch nicht ausreichend dargelegt. Abgesehen von der erst nach den Taten in den Fällen 1 bis 8 erfolgten Verurteilung vom 28.Mai 1980 ist die letzte Vorstrafe, die nach § 48 StGB berücksichtigt werden konnte, im Dezember 1972 verhängt worden; die Vollstreckung dieser Strafe war im Dezember 1973 "erledigt" (UA S.3). Zwischen den 1972 abgeurteilten Taten und den Taten aus dem Jahre 1980, die jetzt Gegenstand der Verurteilung sind, liegt, auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Strafverbüßungen (UA S.3 zu Nr.5, UA S.4), eine Zeitspanne von mindestens fünf Jahren, in der sich der Angeklagte in Freiheit befunden hat.
‘ Bei der Strafzumessung in den Fällen 1 bis 8 durfte deshalb
- 3 -
vJ
- 3.
die Vorschrift des § 48 nicht angewandt werden (§§ 48 Abs.4 StGB). Hinsichtlich der Fälle 9 und 10 hat möglicherweise etwas anderes gegolten, weil der Angeklagte inzwischen wegen weiterer Taten verurteilt worden war, von denen jedenfalls eine (Tatzeit: Herbst 1975) sowohl von den vorangegangenen als auch von den neu abgeurteilten Taten weniger als fünf Jahre (§ 48 Abs.4 StGB) entfernt war. Doch kann der Senat nicht ausschließen, daß die Anwendung des § 48 StGB in den übrigen Fällen einen Einfluß auch auf die Strafbemessung
in den Fällen 9 und 10 gehabt hat. Deshalb mußten die Strafaussprüche insgesamt aufgehoben werden.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki