Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 01.09.1981 – 5 StR 391/80

5. Strafsenat

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5_StR 391/80 gr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Dieter P au: Ho geboren am BB 15.0 in x,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.September 1981 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verteidigers

Graf SC gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15.September 1980 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Vor dem Senatsbeschluß vom 15.September 1980 ist dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden. Der dem Beschluß vorangehende Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen, ist dem Verteidiger Rechtsanwalt StB am 9.September 1980 zugestellt worden. Die Vorschrift des § 349 Abs.3 Satz 2 StPO, nach der sich der Beschwerdeführer zu einem Antrag der Staatsanwaltschaft innerhalb von zwei Wochen äußern kann, bezieht sich nur auf Anträge nach § 349 Abs.2 StPO, die eine zulässige Revision voraussetzen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der am 9.September 1980 bewirkten Zustellung zugesagt worden ist, der Senat werde erst nach Ablauf von zwei Wochen entscheiden; die Behauptung des Beschwerdeführers, der Verteidiger sei damals auf § 349 Abs.3 StPO "hingewiesen" worden, ist nicht belegt.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki