Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 26.08.1981 – 2 StR 467/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B74
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 467/81 BESCHLUSS
es > ee ne
in der Strafsache gegen
den Elektroinstallateur Eric Clement T gm , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,
geboren am GEEEE> 1955 in Pe EEE Cuadeloupe,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1981 im
1. Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt,
2. Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:z
Die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Gegenüber dem Erwerb von Betäubungsmitteln und dem Handeltreiben mit solchen tritt die Begehungsform des Besitzes zurück, da § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG eine Art Auffangtatbestand enthält, der die Schwierigkeiten
ausräumen soll, die sich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert.
Ferner muß der Strafausspruch aufgehoben werden, Das Landgericht hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 11 Abs. 4 BetMG damit begründet, daß das Handeltreiben mit dem Besitz einer nicht geringen Menge verbunden gewesen sei. Nach den Urteilsfeststellungen (S. 3 UA) handelte es sich um eine Gesamtmenge von 15 g Heroinzubereitung. Wie der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 10. März 1980 - 3 StR 56/80 - entschieden hat, können drei Gramm qualitativ gutes, besonders reines Heroin als eine "nicht geringe Menge" angesehen werden. Im vorliegenden Fall betrug der Heroinanteil lediglich 10%, so daß die Zubereitung nur 1,5 g reines Heroin enthielt. Das Landgericht hat nicht nur das Regelbeispiel des § 11 Abs. 4 S, 2 Nr. 5 BetMG bejaht, sondern bei der Strafzumessung strafschärfend "die Menge des Betäubungsmittels" gewertet, Hiergegen bestehen Bedenken; denn die festgestellte Menge lag im Grenzbereich der "nicht geringen Menge", Der Strafausspruch kann deshalb nicht ausrechterhalten werden. Von seiner Aufhebung wird jedoch die Einziehungsanordnung nicht berührt.
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Mösl Theune Niemöller
Meyer