Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 18.08.1981 – 5 StR 450/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5_StR 450/81 J5

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Gebrauchtwagenhändler

Heiner M u au: LU,

geboren am 1948 in How. 2. den Arbeiter Hans-Dieter P (EB aus AU,

geboren am EEE 1952 in vom,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

-2- g5

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18.August 1981 beschlossen und zwar zu 2 bis 4 einstimmig:

1. Der Antrag des Verurteilten POEMW, ihn wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5.Oktober 1979 in den vorigen Stand einzusetzen, wird verworfen. Sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs.2 StPO) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Mi wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5.0ktober 1979

a) soweit der Angeklagte MW in den Fällen 3, 4, 9 und 13 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

53. Die weitergehende Revision des Angeklagten Mus wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

4, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Mischke zu entscheiden hat.

Gründe§

l. Der Verurteilte PB hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert worden ist, die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu begründen. Der Umstand, daß er sich damals in Strafhaft befunden hat, ist für sich allein kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Das Urteil ist dem Verurteilten am 5.Januar 1981 unter Hinweis auf die gleichzeitige Zustellung

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-3- 45° an den Verteidiger in die JVA Neumünster übersandt worden (Bd.XIII Bl.22 d.A.). Der Verurteilte hätte die Revision

zu Protokoll der Geschäftsstelle selbst begründen oder seinen Verteidiger zur Revisionsbegründung veranlassen können. Daß der Verteidiger bereits vorher, etwa im

Anschluß an die Hauptverhandlung, mit der Revisionsbegründung beauftragt worden war und später versäumt hat, diesem Auftrag nachzukommen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht.

2. Die Verurteilung des Angeklagten MB hat in den Fällen 3, 4, 9 und 13 der Urteilsgründe aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand.

Der Tatrichter hält die Einlassung des Angeklagten MEER, er habe in diesen Fällen Fleisch- und Wurstwaren im Namen seiner Ehefrau gekauft, für widerlegt; er hält es nur für möglich, daß der Angeklagte über die finanziellen Verhältnisse seiner Frau nicht unterrichtet gewesen ist (UA S.31 f). Mit der weitergehenden Einlassung des Angeklagten, er sei von der Zahlungsfähigkeit seiner Frau ausgegangen (UA 5.27), setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Offenbar hält es sie für unerheblich. Das Landgericht bemerkt zum Fall 4 der Urteilsgründe: "Da er (der Angeklagte ME) sich im übrigen grundsätzlich dahin eingelassen hat, nicht er, sondern seine Frau habe die Ware bezahlen sollen, steht ... fest, daß er diese Ware auch nicht bezahlen wollte" (UA S.36); den Schuldspruch im Fall 13 der Urteilsgründe hat der Tatrichter mit ähnlichen Ausführungen begründet (UA S.37), die ersichtlich auch für die Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe Geltung beanspruchen, Bei dieser Begründung wird die vom Landgericht als widerlegt angesehene Verteidigungsbehauptung des Angeklagten, er habe nur für seine Frau gekauft, in unzulässiger Weise zu seinem Nachteil als bewiesen zugrunde gelegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte eine Schädigung der Lieferanten in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, mußte das Landgericht von der festgestellten Tatsache ausgehen,

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daß der Angeklagte nicht im Namen seiner Frau gehandelt hat. Auf dieser Grundlage mußte es die Vorstellungen des Angeklagten selbständig würdigen. Der Angeklagte kann im eigenen Namen gehandelt, aber gleichwohl damit gerechnet haben, daß seine Frau die von ihm gekauften Fleisch- und Wurstwaren übernehmen und bei seinen Lieferanten bezahlen würde; verhielt es sich so, so bedarf es näherer Begründung, warum der Angeklagte einen Vermögensschaden des Lieferanten in seinen (auch nur bedingten) Vorsatz aufgenommen hat.

Eine solche Fallgestaltung würde allerdings ausscheiden, wenn der Angeklagte vorausgesehen hätte, daß seine Ehefrau trotz Zahlungsfähigkeit die Bezahlung der Fleisch- und Wurstwaren ablehnen würde. In dieser Richtung hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen; in den Urteilsgründen finden sich überhaupt keine Angaben über die geschäftlichen Beziehungen der Eheleute zur Tatzeit und zu der Frage, ob die in den Fällen 3, 4, 9 und 13 der Urteilsgründe gekauften Waren in dem Schlachterbetrieb bzw. in der Gaststäte der Ehefrau Verwendung gefunden haben.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sämtliche Einzelstrafen von dem Mangel beeinflußt worden sind.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel