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BGH Beschluss vom 14.08.1981 – 2 StR 396/81

2. Strafsenat

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u.

BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 396/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Aushilfsschreiner Ralf Georg L gu geborener REP aus ED. zeboren am iD 135. in Dem, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

s. 79

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom

9. März 1981 im Einzelstrafausspruch wegen Handeltreibens mit Marihuana (ein Jahr und zwei Monate) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

G ründe:

Für das Handeltreiben mit Marihuana hat die Strafkamner einen besonders schweren Fall gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG angenommen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte 100 g Marihuana zum Preis von 400,- DM erworben; einen Teil davon wollte er selbst verbrauchen, den anderen Teil weiterveräußern. Daß es sich bei der genannten Menge angesichts der geringen Wirksamkeit des Betäubungsmittels im Hinblick auf Preis, Zahl der zu erreichenden Rauschzustände oder üblichen Vorrat für den Eigenverbrauch (vgl. BGHSt 26, 355, 357/358) um eine nicht geringe Menge im Sinne der genannten Vorschrift handelt, unterliegt zwar

der Beurteilung des Tatrichters, hätte hier aber näherer Begründung bedurft.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Einzelfall ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

Im übrigen hat das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen lassen.

Schumacher Mösl Meyer

Maier Theune