Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 05.08.1981 – 2 StR 228/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Pi

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 228/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Assane DEEEED zu: Tom, geboren an GERD 1950 in CB /Senegal, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

2. Jchn M > zus To, zeboren am I) 1957 in D@EB/Senegal, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten MM gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 11. Dezember 1980 wird die "Verfall"-Anordnung aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten MB und die Revision des Angeklagten DD werden verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten MP, soweit sie die "Verfall"- Anordnung betreffen, der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

I. Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Begründet ist die Sachrüge des Angeklagten Mg, soweit sie sich gegen die "Verfall"-Anordnung richtet. Die Strafkammer hat "das aus dem Heroinhandel des Angeklagten MB stammende Geld, nämlich 24.380 DM und 3.502 US-Dollar für verfallen erklärt". Von ihr ist verkannt worden, daß nur Vermögensvorteile für verfallen

erklärt werden dürfen, die der Täter durch eine von

der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte

Tat erlangt hat (BGHSt 28, 369). - Entsprechendes würde auch für eine Wertersatzeinziehung gelten (BGH aa0). - Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls jedoch lediglich damit begründet, daß das Geld "aus Rauschgiftgeschäften" stamme. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat es damit frühere Betäubungsmittelverkäufe gemeint. Durch die Anklage ist dem Angeklagten aber allein der Besitz von Betäubungsmitteln am 24. April 1980, dem Tag der Sicherstellung jener Geldbeträge, zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat ihn zwar wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, jedoch lediglich auf Grund des für den 24. April 1980 festgestellten Besitzes. Auf vorausgegangenes Handeltreiben erstreckt sich das Urteil nicht, konnte es auch nicht,

da solches dem Angeklagten nicht im Einzelnen nachgewiesen worden ist. Die "Verfall"-Anordnung muß deshalb aufgehoben werden.

Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf die Revisionen der beiden Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Schumacher Mösl Meyer

Maier Theune

PZA