Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 16.07.1981 – 4 StR 336/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 336/81 BESCHLUSS
2 H wur “
in der Strafsache
gegen
den Landesbauantsrat Gerhard WEB zus EEE. geboren am) 1929 in Ouuuuinnun,
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten WW wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Bestechlichkeit und mit Beihilfe zum Betrug in 6 Fällen,
wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Bestechlichkeit und mit Beihilfe zum versuchten Betrug in 2 Fällen
und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in
2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun vollendeten und zwei. versuchten Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung in elf sowie mit Bestechlichkeit in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die von ihm durch die Straftat erlangten 6.ooo DM für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
In den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe sind die Submissionen an demselben Tag, nämlich am 15. Juni 1977, eröffnet worden. Der Mitangeklagte VE hat ersichtlich in der Mittagszeit dieses Tages bei dem verabredeten Zusammentreffen mit dem Angeklagten beide Angebote in unmittelbarer Folge verändert. Dieses Geschehen stellt sich somit als eine natürliche Handlungseinheit dar. Das Verhalten des Angeklagten in diesen beiden Fällen ist denentsprechend nur als eine Beihilfehandlung zu werten.
Hinsichtlich der Bestechlichkeit ist das Landgericht lediglich zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß in den Fällen zwei und neun keine Bestechungsgelder gezahlt worden seien. Positive Feststellungen dazu hat die Strafkammer aber nicht getroffen. Es ist deshalb nunmehr zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß durch die Zusammenfassung der Fälle 9 und 10 auch die Zahl der Fälle von Bestechlichkeit sich um einen auf acht vermindert.
Demgemäß war das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Zahl der abgeurteilten Fälle der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sich um einen vermindert. Diese Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 9 und 10 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten wölker nicht erkennen.
Salger Knoblich Ruß
Engelhardt Richter am BGH Goydke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Salger