Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 14.07.1981 – 5 StR 379/81

5. Strafsenat

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5_StR 379/81 57;

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Elektroinstallateur Salahattin P aus H geboren am 1941 in I (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14.Juli 1981 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13.März 1981 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird. Nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (zuletzt BGH, Beschluß vom 29.April 1981 - 5 StR 187/81).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki