Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 01.07.1981 – 2 StR 238/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_ StR 238/81 URTEIL 13.8
in der Strafsache
gegen
den Telegrafisten Philipp K aus “, geboren am ED 1937 in NW / Jugoslawien, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
N
Der 2. Strafsconat des Bundesgerichtcshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Meier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gun
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft+ gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1980 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten KB crwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
EN
T. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Dietbstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafs (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe) von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung hat es nicht verhängt. Dagegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
II. 1. Das Landgericht hat zwar die formellen, nicht aber die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB für gegeben erachtet. Es kommt nach einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe zwar eine "Neigung" zu Straftaten, man könne ihn aber nicht als Hangtäter bezeichnen. Seine Taten beruhten nicht auf einem einheitlichen Hang zur Kriminalität und seien "nicht Ausdruck einer dem Angeklagten eigentümlichen speziellen Wesensart und -richtung im Hinblick auf Straftaten"
(TA S. 32), Diese Bewertung stützt das Landgericht im wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:
a) Bei den ersten Straftaten habe es sich nach Art und Ausführung um Jugendbedingte Verfehlungen gehandelt, in den 69er Jahren habe er dann Straftaten geradezu "bandenmäßig geplant und diffizil arbeitsteilig ausgeführt", sich nunmehr aber auf Hauseinbrüche "zurückge-
zogen",
- h-
bh) Der Angeklagte habe sich immer wieder längere Zeit straffrei geführt, Wenn er - wie in den Jahren 1972 und 1980 - schon nach relativ kurzer Zeit wieder straffällig geworden sei, dann müsse dabei beriicksichtigt werden, daß er durch andere zu seinen Straftaten verleitet worden sei.
c) Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer in der dreitägigen Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen habe, sei sie davon überzeugt, daß seine Neigung zu Straftaten deutlich abgenommen habe. Der Angeklagte habe zum ersten Mal in seinem Leben dadurch einen festen sozialen Halt gewonnen, daß er eine Ehe eingegangen sei.
d) Für den Angeklagten spreche ganz erheblich sein positives Verhältnis zur Arbeit.
e) Seine letzten Taten beruhten auf finanziellen Engpässen, die er nicht verschuldet habe.
2. Der Angeklagte stellt nach der Beurteilung der Strafkammer aus folgenden Gründen derzeit auch keine (Gefahr für die Allgemeinheit dar, die seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfordern würde:
a) Weder die ungünstige Persönlichkeitsstruktur noch gas Vorleben des Angeklagten oder die nach seiner späteren Entlassung aus der Strafhaft zu erwartende Situation legten Jetzt die Annahme nahe, der Angeklagte werde noch einmal größere Diebstahlstaten begehen. Er werde - so meint die Kammer - sein Leben statt dessen durch mäßiges Arbeitseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosen- oder Sozialunterstützung
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fristen müssen und einsehen, d>ß sein bisherigzes Leben sußerhalb der Legalität verfehlt gewesen sei (UA 5. 32),
b} Obwohl der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, daß sich die Perzönlichkeitsstruktur des An-Seklagten nicht mehr wesentlich verändern werde, seien Jetzt doch positive Ansätze im Leben des Angeklagten erkennbar. Die allgemeine Neigung zu Diebstahlstaten nehme im Alter ab; das könne man auch beim Angeklagten erkennen. Dieser mache bereits Jetzt den Eindruck eines vorzeitig gealterten Menschen und sei physisch und psychisch zu Straftaten, wie er sie bisher begangen habe, kaum mehr fähig.
III. Die von der Revision gegen diese Wertung erhobenen Angriffe führen nicht zum Erfolg.
1. Die Frage, ob bestimmte abzuurteilende Taten Symptome eines verbrecherischen Hanges sind oder auf anderen Ursachen, Beweggründen und seelischen Antrieben beruhen, entzieht sich einer generell abstrakten Beurteilung. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Täter wahrscheinlich weitere Straftaten begehen wird, Beides muß der Tatrichter vor allem auf Grund einer Sesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten Jeweils im konkreten Einzelfall entscheiden. Fine solche Entscheidung, die zum großen Teil auf der Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner seelischen Antriebe beruht, ist vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Auffassung des Landgerichts, die Jetzt zur Aburteilung stehenden Taten seien nicht aus einem verbrecherischen
Hang des Angeklagten hervorgegangen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Unrecht greift die Revision die Ausführungen zu dieser Frage als widersprüchlich und lückenhaft sn. Sie sind auch sonst nicht von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflußt.
a) Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe allein deswegen einen Hang zu erheblichen Straftaten verneint, weil die bisherigen Taten auf unterschiedlichen Motivationen beruhten, trifft - wie sich bereits aus den Ausführungen unter II ergibt - nicht zu.
b) Das Landgericht hat auch nicht übersehen, daß der kriminelle Werdegang des Angeklagten, insbesondere Zahl und Art seiner Vorstrafen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach den beiden letzten Verurteilungen in starkem Maße den Verdacht begründen, daß seine kriminelle Tätigkeit auf einem durch Anlage und/oder Übung erworbenen Hang zu immer neuen Straftaten beruht. Es hat allerdings die Bedeutung der festgestellten Rückfallgeschwindigkeit als Indiz für einen verbrecherischen Hang beim Angeklagten zu Unrecht mit der Begründung abgeschwächt, der Angeklagte sei von anderen Personen zu den Taten verleitet worden. Daß ein Täter aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht widerstehen kann und so jeder Versuchung zum Opfer fällt, steht der Annahme eines verbrecherischen Hanges nicht entgegen (vel. BCH, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 436/79 = NJW 1980, 1055). |
Es ist jedoch auszuschließen, daß das Urteil auf dieser Abschwächung eines gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichens beruht.
Im vorliegenden Falle kommt den Feststellungen eine besondere Bedeutung zu, die die Strafkammer auf Grund ihres unmittelbaren Eindrucks von der Person des Angeklasten in
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der dreitägigen Hauptverhandlımg getroffen hat. Danach ist die Strafkammer davon überzeugt, daß die Neigung des Angexlagten zu Straftaten deutlich abgenommen und er zum ersten Mal in seinem Leben einen festen sozialen Halt gewonnen habe.
Sie weist ferner besonders darauf hin, daß der Angeklagte ein positives Verhältnis zur Arbeit habe. Er habe als "Freigänger" regelmäßig und fleißig gearbeitet, die Arbeitsstelle auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft so lange wie möglich beibehalten und trotz {rankheit versucht, eine Tätigkeit zu finden.
2. Zu Recht rügt die Revision zwar auch, daß das Landgericht <ie Taten des Angeklagten nicht als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StCB
gewertet hat,
Das Landgericht stellt zunächst fest, der Angeklagte habe in zwei Fällen erhebliche Beute erzielt (UA S, 31), hebt dann aber bei der Prüfung der Frage, ob er dabei schwere wirtschaftliche Schäden angerichtet habe, darauf ab, daß es ihm nicht gelungen sei, die Beute abzusetzen, sodaß sie sichergestellt und dem Eigentümer zurückgegeben werden konnte (UA S, 32), Die spätere Sicherstellung der Diebesbeute ändert indes nichts an der Bewertung der vom Angeklagten begangenen Taten; diese müssen entgegen der Ansicht des Landgerichts als "erheblich!" angesehen werden.
Auf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil aber nicht beruhen, da das Landgericht einen verbrecherischen Hang beim Angeklagten rechtsfehlerfrei verneint hat.
3, Im librigen hat die Strafkammer ebenfells frei
von Rechtsfehlern auscgeführt, dB vom Angeklagten keine erheblichen Straftaten mehr zu erwarten seien:
Die Feststellungen, der Angeklagte mache bereits jetzt dern Finüruck eines : vorzeitig gealterten Menschen und sei physisch und 2 paychisch nicht mehr in der Lage, strafbare Handlungen in der Art seiner bisherigen Taten zu begehen, er werde nicht einmal mehr von seinen Mit- +ätern besonders ernst genommen, habe durch seine Heirat das erste Mal in seinem Leben einen sozialen Halt sefunden und stelle nach allem keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, sind entgegen der Meinung der Revision weder widersprüchlich noch unzureichend durch Tatsachen belegt. Auch hier stitzt sich die Kammer wesentlich auf den persönlichen Tindruck, den ihr der Angeklagte in der Hauptverhandlung vermittelte. Die so getroffenen Feststellungen lassen sich mit den ührigen Urteilsausführungen auch in ETinklang bringen. Daß der Angeklagte ihm jetzt zur Last liegende Taten trotz seiner Erkrankung und der Bindung an seine Ehefrau begangen hat, hat das Landg gericht nicht übersehen. Es setzt sich damit vielmehr ausdrücklich auseinander, hält die Taten jedoch für den letzten Rückfall des sich zwangSsäufig aus dem "einschlägigen Milieu" lösenden Angeklagten. (UA S. 32). Diese Rewertung ist möglich, das Landgericht hält sich auch damit im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung.
Nach allem ist die Verneinung der Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen richt zu beanstanden.
Schumacher Müller Maier
Theune Niemöller