Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 01.07.1981 – 2 StR 226/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 226/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Holger S EB aus a |
Em, zevoren em GE 19. in sEB.
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. dB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwart EEE =: vg
. als Verteidiger für den Angeklagten, Justizangestellte (> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
17. Februar 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ebensowenig greift die Sachrüge durch. Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten | erkennen. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer von zwei fortgesetzten Betrugstaten statt von einer einzigen Fortsetzungstat ausgegangen ist.
Den Urteilsfeststellungen zufolge entschloß sich der Angeklagte nach Beendigung der ersten, in sich fortgesetzten Betrugstat, "nicht mehr ... in der beschriebenen Art und Weise tätig zu sein und Straftaten zu begehen" (UA S. 8), um sich erst auf Drängen von SED schließlich erneut bereitzufinden, weitere Betrugstaten zu verüben (UA S. 8 f.). Angesichts dieses neuen Tatentschlusses hat das Landgericht die in der Folgezeit begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten mit Recht als weitere, in sich fortgesetzte Straftat bewertet.
Auch gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß dem Landgericht bei der Bezeichnung der Einzelakte beider Taten Fehler unterlaufen sind. So hat es im Rahmen der rechtlichen Würdigung den Fall 1 b (versuchter Betrug) als vollendeten und versuchten Betrug gewertet, die Fälle 1 c (Betrug) und 2 c (versuchter Betrug) ausgelassen, den Fall 2 d (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) wiederum doppelt - als vollendeten und versuchten Betrug -
B2
aufgeführt und den Fall 2 e (versuchter Betrug) als Fall des vollendeten Betrugs eingesetzt (UA S. 12). Hierbei handelt es sich nicht um einen Irrtum in der rechtlichen Beurteilung der festgestellten Sachverhalte, sondern lediglich darum, daß sich die Strafkammer bei der Bezeichnung der Einzelakte nach Buchstaben vergriffen hat. Das ist unschädlich. Die Bezeichnungsfehler haben sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Diese Möglichkeit scheidet auch deshalb aus, weil selbst nach der fehlerhaften Bezeichnung der Einzelakte im Urteil die rechtliche Einordnung wiederum darin zutrifft, daß die erste Fortsetzungstat aus zwei Fällen des vollendeten Betrugs sowie einem Fall des versuchten Betrugs und die zweite Fortsetzungstat aus fünf Fällen des vollendeten Betrugs (davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung) und zwei Fällen des versuchten Betruges besteht.
Da auch die Strafzumessung der rechtlichen Nachprüfung standhält, war die Revision zu verwerfen.
Schumacher Müller Maier
Theune Niemöller