Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 19.06.1981 – 2 StR 295/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 295/81 BESCHLUSS

Paar Zu 3

in der Strafsache gegen

den Feingeräteelektroniker Karl-Heinz R (EEEEEEEER aus AB, dort geboren am EEE 1957,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

E2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

12. Februar 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gr ün de:

mus

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht wertet zu Lasten des Angeklagten, daß er nicht unverschuldet in die Situation gekommen sei, Haschisch zu erwerben und weiterzugeben. Er sei weder sozial haltlos noch von einem Dritten verführt worden, sondern im Gegenteil sozial gefestigt, habe einen festen Arbeitsplatz und lebe in geordneten Verhältnissen. Er sei ohne weiteres in der Lage gewesen, sich dem Ansinnen seines Hamburgers Bekannten zu widersetzen, habe dies aber leichtfertig und aus falsch verstandener Freundschaft nicht getan.

Diese Erwägungen sind fehlerhaft:

Wäre der Angeklagte unverschuldet in eine Situation gekommen, in der besondere Gefahr bestand, daß er sich in straf-

bares Tun verwickelte, und hätte er sich dem Wunsch seines Bekannten, ihm Haschisch zu besorgen, nür schwer widersetzen können, so hätte dies strafmildernd berücksichtigt werden können. Das bloße Fehlen solcher Umstände ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in NStZ 1981, 133). Auch hätte dem Angeklagten nicht angelastet werden dürfen, daß er in geordneten Verhältnissen lebte und einen festen Arbeitsplatz hatte. Er versprach sich nämlich von der Tat keine finanziellen Vorteile, sondern wollte lediglich einem Bekannten eine Gefälligkeit erweisen. Für die Bewertung einer solchen Handlung sind aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ohne Bedeutung.

Da der Strafausspruch schon aus diesen Gründen aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe "leichtfertig ... nachgegeben" und bei der Tat "einige Emsigkeit an den Tag gelegt", hinreichend mit Tatsachen belegt ist.

-u- fl

Der neu entscheidende Tatrichter wird - falls er erneut eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängen sollte - die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausführlicher erörtern müssen (vgl. BGHSt 29, 370).

Schumacher Müller Maier

Theune Niemöller