Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 02.06.1981 – 5 StR 154/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
or
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in dem Sicherungsverfahren gegen
den Maurer Hans-Dieter B ED aus Dei. geboren am GEH 1951 in Fe.
zur Zeit einstweilig untergebracht,
- gesetzlicher Vertreter: Bezirksamt RB von zeiB -
wegen Unterbringung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte uw
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9.Dezember 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des dreier Diebstähle und eines Betruges überführten Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsgründen leidet der Beschuldigte an Schizophrenie mit Wahnvorstellungen. Wegen seiner Krankheit ist er für die verfahrensauslösenden Taten, von denen jedenfalls der Diebstahl von 1.400 DM und zwei ausgefüllten Euro-Schecks aus einem abgestellten Kraftwagen von Gewicht ist, strafrechtlich nicht verantwortlich. Diese Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Auh die Ausführungen zur Gefährlichkeit des Beschuldigten sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von ihm erwarteten weiteren Diebstähle würden im Bereich der mittleren Eigentumskriminalität liegen und damit die von § 63 StGB geforderte Erheblichkeit erreichen. Erst recht gilt das für die Befürchtung, der Beschuldigte könne gegen andere Menschen in gefährlicher Weise tätlich werden. Ersichtlich wird sie von der Strafkammer daraus hergeleitet, daß der Beschuldigte, der beim letzten Einbruch einen Hammer bei sich trug und in den Monaten vor seiner einstweiligen Unterbringung sehr häufig ein scharfes Küchenmesser mit sich geführt hat, schon wieder-
holt gegen Personen und Sachen gewalttätig geworden ist und bestimmte Personen mit der Begehung von Verbrechen bedroht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel