Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 02.06.1981 – 1 StR 269/81

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 269/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Industriekaufmann Horst Demi» aus NE, geboren am Gimp 1939 in Desiiiiiiiim,

2. den Croupier Werner S HB aus wen, geboren am U 19.6 in 1ssuuuiiii,

beide zur Zeit in Haft,

wegen Verabredung zu einem Verbrechen u.a.

K

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten

II.

2.

DUgEEEEn wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der wegen Betrugs verhängten Einzelstrafe sowie: der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten DEE und die Revision des Angeklagten SCEMD gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte SW trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

1. Die gegen den Angeklagten BEINE wegen Betrugs verhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) bejaht hat.

- 3.

Die letzte Tat, wegen der der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 24. Februar 1966 verurteilt worden war, war ein zwischen dem 25. und 30. Juli 1965 begangener Einmietbetrug; die verhängte Gesamtgefängnisstrafe verbüßte der Angeklagte bis zum 24. November 1968. Erste Tat, wegen der der Angeklagte am 2. August 1974 durch das Amtsgericht München erneut verurteilt wurde, war eine am 14. Dezember 1973 begangene Urkundenfälschung. Daraus ergibt sich, daß die durch das Urteil vom 24. Februar 1966 abgeurteilten Taten für die Frage des Rückfalls außer Betracht bleiben müssen, weil Rückfallverjährung eingetreten ist (§ 48 Abs. 4). Ebensowenig lassen sich die Voraussetzungen des Rückfalls aus den Verurteilungen vom 2. August 1974 und 25. Juli 1975 entnehmen, denn das Urteil des Amtsgerichts München vom 2. August 4974 wurde in das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juli 1975 einbezogen und eine Gesamtstrafe gebildet, so daß es sich insoweit nur um eine einzige Verurteilung handelt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGB).

Wegen der Aufhebung der wegen Betrugs verhängten Einzelstrafe kann auch die gegen den Angeklagten BEB- wem verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

0 -L-

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Dee und die Revision des Angeklagten SB waren als unbegründet zu verwerfen; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen Sachrügen keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Pikart Herdegen Ulsamer

Maul Foth