Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 29.05.1981 – 2 StR 30/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

SU

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 30/81 BESCHLUSS LAS

in der Strafsache gegen

1. den Elektromechaniker Klaus Enil M EEEB aus vi: dort geboren am (EB :950,

2. den Wirtschaftsberater und Handelsvertreter Helmut

aus Cp- DEE, geboren am B— 1931 in DEE,

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

29. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten Mb gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 1980 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten CE wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, und

b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten MB ist offensichtlich unbegründet.

- 3.

Gleiches gilt für die Revision des Angeklagten Ci insoweit, als dieser des Betruges schuldig gesprochen ist. Da-

gegen muß der wegen Untreue ergangene Schuldspruch aufgehoben werden.

Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Zum Vorsatz gehört das Bewußtsein, dem Geschädigten durch die pflichtwidrige Handlung einen Vermögensnachteil zuzufügen. Das Landgericht erblickt die pflichtwidrige Handlung des Angeklagten darin, daß er den größeren Teil des von BE erhaltenen Geldes an Mb weiterleitete, ohne auf der Herausgabe der Hinterlegungsurkunde zu bestehen. Daß sich der Angeklagte dabei bewußt gewesen wäre, durch diese Handlungsweise DEE zu schädigen, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte hatte behauptet, er habe geglaubt, daß der Betrag von 280.000 DM tatsächlich hinterlegt worden sei, und das Landgericht ist dieser "unwiderlegten Einlassung" (UA S. 45) gefolgt. Wenn aber der Angeklagte annahm, der Betrag von 280.000 DM sei hinterlegt, so konnte er nicht das Bewußtsein haben, daß er Eli einen Nachteil zufüge, wenn er - entgegen der Abrede - die Weiterleitung des Geldes an WB nicht von der Herausgabe der Hinterlegungsurkunde abhängig machte. Der Eintritt des Vermögensnachteils hing hier allein davon ab, ob die Hinterlegung der 280.000 DM stattgefunden hatte oder nicht. Wäre sie vorgenommen worden, so hätte BB keinen Schaden dadurch erlitten, daß ihm lediglich die Hinterlegungsurkunde - als Beweis für das Vorhandensein der geforderten Sicherheit - vorenthalten blieb. Dies hat das Landgericht verkannt. Soweit es darauf abhebt, daß der Angeklagte wissen "mußte", das Vermögen BEE: zu gefährden (UA S. 45), ist dies rechtsfehlerhaft; denn die fahrlässige Unkenntnis des Umstands, daß durch die Pflichtwidrigkeit ein Vermögensnachteil herbeigeführt werde, reicht nicht aus.

JG

-L-

Hat hiernach die Verurteilung wegen Untreue keinen Bestand, so zwingt dies im vorliegenden Fall zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Da die wegen der Untreue verhängte Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe ist, läßt sich nicht ausschließen, daß deren Bemessung auch die Höhe der wegen Betruges verhängten Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten

beeinflußt hat.

Schumacher Müller Maier

Theune Niemöller