Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 29.05.1981 – 2 StR 199/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 sta ısg/eı BESCHLUSS 29.2.8

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in der Ttrafsache

gegen

den Schachtmeister Peter Yeinrich van (6 EEE zus SEE, cort setoren an EEE 1917,

“egen Handeltreibens mit Betäubunssmittela

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten ven GC» WEB wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. September 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

ven CB wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Das Gericht hat die Aufklärungspflicht nicht deswegen verletzt, weil es den Mittäter S@@B nicht vernommen hat; denn es hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrundegelegt, den Sibai nach der Auffassung der Revision hätte bekunden sollen, mußte sich also nicht zu der jetzt begehrten Beweiserhebung gedrängt sehen.

‘ Die Sachbeschwerde ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. April 1981 angeführten Erwägungen unbegründet.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, Die Strafkammer hat "straferschwerend" gewürdigt, daß der Angeklagte "auf die Tat leicht, d.h. ohne die Notwendigkeit einer langen vorherigen Überredung durch andere, eingegangen ist" (UA S. 45). Das gilt indessen nur insoweit, als der Angeklagte sich ohne Widerstreben zur Mitwirkung bei einem Goldschmuggel aus der Türkei in ein anderes Land bereit erklärt und zu diesem Zweck das Transportfahrzeug mit angekauft, auf sich zugelassen, von der Bundesrepublik Deutschland an den für die Beladung vorgesehenen Ort in der Türkei gebracht und anschließend mit der Ladung, die er für Gold hielt, im Rahmen der Rückreise bis Ankara gefahren hat. Damit hat er noch keinen Straftatbestand erfüllt; denn unter dem Gesichtspunkt der Hinterziehung von Einfuhrunmsatzsteuer war das Versuchsstadium noch nicht erreicht, und im Hinblick auf die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes fehlte es an den subjektiven Voraussetzungen. Die erwähnte Formulierung läßt jedoch besorgen, daß die Strafkammer auch dieses Verhalten in unzulässiger Weise als Teil der "Tat" angesehen und zur Strafschärfung herangezogen hat.

Sollte sich andererseits die Annahme der Strafkammer auf die vom Angeklagten ab Ankara tatsächlich begangene Tat des Handeltreibens mit Betäubungsnitteln beziehen, so würde sie in Widerspruch stehen zu der Feststellung, daß der Angeklagte, nachdem er von der wirklichen Art der Schmuggelware Kenntnis erlangt hatte, nur auf Druck insbesondere seitens des Mittäters Sibai zur Fortsetzung der Fahrt von Ankara aus und zur weiteren Mitwirkung in Lohmar zu bewegen war.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs.

Schumacher Müller Maier

Theune Niemöller