Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 27.05.1981 – 1 StR 754/80

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 754/80 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Engelbert E > aus TE. geboren am ED 1911 in Kamm,

- Sachbezeichnung: Sie u.a. -

wegen unerlaubten Errichtens einer Fernmeldeanlage u.a.

7] 5%)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten und - zu Ziffer 5 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Engelbert E WED wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 7. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Eichner betrifft.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, sämtlich unbegründet.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat festgestellt, daß sich der Angeklagte bei Begehung der strafbaren Handlung in einem

vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat (UA S. 14). Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen, daß das Gericht auch die Milderungsmöglichkeit des § 17 S. 2 StGB geprüft hat. Dieser Rechtsfehler kann sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Pikart Herdegen Kuhn

"Maul Schikora