Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 19.05.1981 – 5 StR 591/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ALS 5 StR_591/81
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Michael Sch EEE zus vum, dort geboren am Emu 1958,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a,
AA:
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 53.November 1981 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19.Mai 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
“2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
Gründe§
Die Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht wirft dem Angeklagten eine verächtliche Gesinnung gegenüber Mitmenschen vor. Diese folgert es daraus, daß er sich die Tatopfer willkürlich ausgesucht habe, um ihnen als Räuber gegenüberzutreten und sie in Furcht und Schrecken zu versetzen (UA S.15). Das trifft nach den Feststellungen
- 3 - rS
nicht zu. Der Angeklagte hat sich die Opfer nicht ausgesucht, sondern ist ihnen auf nächtlicher Straße zufällig begegnet. ürst dann entschloß er sich zur Tat (UA S.6: "nunmehr"), Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt,
daß "die Tat auf einen spontanen Entschluß des Angeklagten zurückzuführen ist" (UA S.14).
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepel