Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 19.05.1981 – 2 StR 97/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 97/81 BESCHLUSS
Pi 3
in der Strafsache
gegen
1. Wolf-Dietrricn P EB ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1956 in KW, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. Volker Pi @B ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am
EEE 1957 in STE. zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
3. Werner S EB zeborener x aus Ho: dort geboren am EEE 1957, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Raubes u. a.
FG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
24, Juni 1981 gemäß § 46 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Dem Angeklagten SB wird auf seinen Antrag vom 3. Oktober 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1980 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt
der Angeklagte SB.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß
a) der Angeklagte PB wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz, außerdem wegen Diebstahls und wegen Unterschlagung,
b) der Angeklagte Pi@wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz, außerdem wegen Diebstahls,
c) der Angeklagte Sb wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz, außerdem wegen Diebstahls und wegen eines weiteren Vergehens gegen das Waffengesetz
verurteilt werden,
2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz durch Führen der Pistole Marke Astra, Kaliber 7.65,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen,
c) im Ausspruch über die Anordnung der Führungsaufsicht.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
1. Die Revisionen der Angeklagten führen mit den Sachbeschwerden zur Änderung des Jeweiligen Schuldspruchs: der schwere Raub zum Nachteil des Zeugen Li und das Führen der Pistole der Marke Astra im Haus des Zeugen stehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 1981 zutreffend ausführt, zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Die Angeklagten sind deshalb insoweit wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu verurteilen.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der von der Strafkammer in den Fällen des schweren Raubes und des Vergehens gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafen. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen die Beschwerdeführer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und der Anordnung der Führungsaufsicht zur Folge.
2. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Änderung des Schuldspruchs und Teilaufhebung des Strafausspruchs läßt die Einzelstrafen, die
gegen alle Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, gegen den Angeklagten PB wegen Unterschlagung und gegen den Angeklagten SB wegen eines weiteren Vergehens gegen das Waffengesetz (Pistole Marke Erma) verhängt worden sind, ebenso unberührt wie die Einziehung der Pistole der Marke Erma. Der Senat kann nach den Strafzumessungserwägungen ausschließen, daß die Höhe dieser Einzelstrafen durch die Höhe der aufgehobenen Einzelstrafen beeinflußt worden ist.
Schumacher Müller Meyer
Theune Niemöller