Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 19.05.1981 – 1 StR 250/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 250/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Betriebsschlosser Josef Ad aus KummmmEmEiiip,
geboren am EEE 195: in Leu,
wegen räuberischer Erpressung
d3
2 - f3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach ‚Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut
vom 22. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insbesondere hat die Strafkammer keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich Erpressungsvorsatz und Bereicherungsabsicht nicht entnehmen. Nach den Feststellungen wies der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von höchstens 3,16 %o und mindestens 1,62 %o auf (UA S. 7 - 9). Offenbar war der Angeklagte dem Taxifahrer nicht unbekannt (UA S. 5); letzterer kannte auch Namen und Anschrift des Angeklagten (UA S. 5/6). Auf den von der Taxiuhr angezeigten Fahrpreis von DM 10,30 hatte der Angeklagte vor der Tat bereits seine restliche Barschaft von DM 5,-- bezahlt;
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auch hat er sich von seinem Vater trotz der Nachtzeit weitere DM 2,-- beschafft, die er dann dem Taxifahrer reichte (UA S. 6), offenbar in der Meinung, der Fahrpreis betrage nur DM 7,--. Es versteht sich unter diesen Umständen nicht von selbst, daß sich der Angeklagte der Bezahlung des strittigen Restfahrpreises von DM 3,30 durch eine Bedrohung des Taxifahrers mit der Gaspistole endgültig entziehen wollte.
Pikart Woesner Kuhn
Ulsamer Schikora