Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 08.05.1981 – 2 StR 185/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 185/81 BESCHLUSS
a
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Husein K EB aus AU, geboren am
EEE 1941 in CHEEEEB/Jugoslawien, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1.
3.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 1980 im Schuldspruch und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jalır und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdefünrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Sachrüge führt zur Änderung von Schuldspruch und Strafausspruch.
Der Auffassung, daß sich der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig gemacht habe, kann nach den Feststellungen nicht gefolgt werden. Jedenfalls die Einzeltaten, die der Angeklagte bei der Spazierfahrt mit seinem Wagen sowohl mit Yvonne wie mit Natalie bei von vornherein geplanter und dann auch verwirklichter ständiger Anwesenheit beider Kinder begangen hat (UA S. 4/5), bilden eine natürliche Handlungseinheit, durch die die gesamten zum Nachteil der beiden Kinder began-
genen jeweils fortgesetzten Handlungen zu einer Handlung verbunden werden. Der Angeklagte ist deshalb wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in (nur) einem Fall zu verurteilen.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Änderung des Strafausspruchs dahin zur Folge, daß an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten tritt. Auf Grund der Strafzumessungserwägungen kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht, hätte es von vornherein nur eine Tat angenommen, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune