Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 05.05.1981 – 5 StR 233/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Joseph WEB zus HE:
geboren am EEE 1949 in BEP (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
ce?
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5.Mai 1981 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15.0ktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision dringt mit der folgenden Verfahrensbeschwerde durch: Der Beschwerdeführer hatte in der Hauptverhandlung beantragt, "die Fingerabdrücke sämtlicher Geburtstagsgäste abzunehmen und mit dem Fingerabdruck auf dem sichergestellten Joghurtbecher zu vergleichen"; er hatte den Antrag damit begründet, daß nach dem Akteninhalt "auf dem genannten, halb angebrauchten Joghurtbecher ein Fingerabdruck sichergestellt wurde, der bislang nicht untergebracht werden konnte" (B1.655,652 d.A.). Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht mit der Begründung zurückverwiesen, es sei "für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob einer der Geburtstagsgäste den Fingerabdruck an dem Joghurtbecher verursacht" habe (B1.660,671 d.A.).
Mit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden. Wie die sinngemäße Auslegung des Beweisamtrags ergibt, sollte die Behauptung bewiesen werden, daß der Fingerabdruck von einem der weiteren Geburtstagsgäste stammte, der "die Wohnung der Eheleute WE betreten und das Kind versorgt" hat (B1.651 d.A.). Daß ein solcher Sachverhalt für die Entscheidung bedeutungslos ist, versteht
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sich jedenfalls nicht von selbst. Das Schwurgericht hat sich selbst von der Erwägung leiten lassen, daß derjenige, der das in der Wohnung zurückgelassene Kind in der Zeit zwischen der Tat und ihrer Entdeckung versorgt hat, der Täter sei, weil ein Unbeteiligter von dem Fund der Leiche der Mutter berichtet hätte (UA S.19 ff.). Warum die Spuren an dem Joghurtbecher nicht von demjenigen stammen sollten, der das Kind in der fraglichen Zeit gefüttert hat, legt das Schwurgericht nicht dar. Bei angenommener tatsächlicher Bedeutungslosigkeit bedarf es regelmäßig der Angabe der Umstände, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit folgert (BGHSt 2,284,286; BGH NJW 1952,35); daß solche Gründe hier auf der Hand lägen, ist nicht ersichtlich. Die Spuren an dem Joghurtbecher stammten, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Akten (Band 52 der Spurenmappe) vorträgt, weder von dem Angeklagten noch vom Opfer der Tat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel