Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 30.04.1981 – 1 StR 127/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 127/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Versicherungskaufmann Hartmut MW aus
Tu, z<borcn 2m BEE 19.5 in Vern,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Betrug hat der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts (nur). dadurch begangen, daß er auf unlautere Weise die Unterschrift der Kindergärtnerinnen unter der Verpflichtungserklärung herbeiführte, sie müßten, falls sie die Versicherungsprämien nicht vertragsgerecht bezahlten, ihm den dadurch entstehenden Provisionsschaden ("Rückprovision") unmittelbar ersetzen. Das Landgericht sieht in dieser Verpflichtung eine dem Vermögensschaden gleichzuachtende Vermögensgefährdung, unterläßt aber Feststellungen über deren finanzielles Ausmaß. Es teilt nur mit, die abgeschlossenen Versicherungen seien Kapitallebensversicherungen über DM 10.000,- mit der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum 60. Lebensjahr gewesen (UA S. 6). Wie hoch die Versicherungsprämien waren, ist nicht festgestellt, ebensowenig, auf welchen Betrag sich die "Rückprovision" belief, Aus dem Urteil ergibt sich allein, daß der Angeklagte "nur geringe Einkünfte aus seinen Taten bezogen hat" (UA S. 23).
Damit fehlen wesentliche Angaben zum Schuldumfang.
Hinzu kommt, daß nicht deutlich wird, wie die Kammer die Gültigkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge (hinsichtlich deren sie keinen Betrug annimmt) beurteilt. Falls die Verträge bindend zustande gekommen sein sollten, wäre das Vermögen der einzelnen Kindergärtnerin durch die zusätzliche Verpflichtung dann nicht gefährdet gewesen, wenn die Kindergärtnerin, den vertraglichen Pflichten entsprechend, die Prämien ordnungsgemäß bezahlte.
Die Sache bedarf neuer Verhandlung.
Pikart Herdegen Kuhn Ulsamer Foth
Ausgefertigt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs