Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 28.04.1981 – 1 StR 793/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Cd
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 793/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Buchhalter Bernard C ED zus SED (Frankreich), geboren am ED 1945 in CE (Frankreich),
zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Ct
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1981 gemäß $$ Au, 349 Abs. 2, 3
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 31. Juli 1980 in den vorigen
Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom
31. Juli 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
AG
Gründe§
Die Strafkammer stellt im Urteil fest, Anhaltspunkte für eine krankhafte psychische Störung, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde, hätten sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben (UA S. 12). Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Urteil nicht. Insbesondere erwähnt die Kammer nicht, daß in dem von ihr beigezogenen Urteil des Landgerichts Zabern vom 13. Dezember 1978 im Rahmen der Strafzumessung gegen den Angeklagten erwogen wird, zu berücksichtigen sei "die Schlußfolgerung der psychiatrischen Untersuchung, die bei dem Beteiligten eine schwere Besessenheitsneurose mit phobischen Elementen sowie eine Relation zwischen der begangenen Gesetzesübertretung und diesen Abnormalitäten der Persönlichkeit ergab...". Diese Ausführungen hätten, wie die Revision zutreffend rügt, die Kammer dazu bringen müssen, den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten näher aufzuklären. Daß sie es unterließ, kann zwar nicht den Schuldspruch, wohl aber den Strafausspruch beeinflußt haben, zumal die Strafkammer die sich aus § 250 Abs. 1 StGB ergebende Mindeststrafe verhängte. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung.
Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Pikart Herdegen Kuhn Ulsamer Foth