Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 28.04.1981 – 1 StR 237/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
cI
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 237/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Ernst S sun aus CE - WED, geboren am EEE 1934 in ME, zur Zeit in Haft,
wegen fahrlässigen Vollrausches
c49
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Entscheidung über die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
„Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer u.a. folgendes ausgeführt (UA S. 16): "Der weitere Beweisamtrag bezüglich der Eintragung im Notizbuch des Angeklagten ist ebenfalls unbehelflich. Denn selbst wenn der Zeuge KB diese Eintragung vorgenommen hätte, würde dies seine Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seine Sachverhaltsschilderung nicht erschüttern können".
Aus den gesamten übrigen Urteilsausführungen ist nichts darüber zu erfahren, was es mit dieser Eintragung im Notizbuch des Angeklagten auf sich hatte,
in welchem Zusammenhang und mit welchem Ziel der Angeklagte diese Beweistatsache vorgetragen hat.
Es kommt in Betracht, daß der Angeklagte vortragen wollte, der Zeuge habe insoweit die Unwahrheit gesagt, woraus einerseits die Schlußfolgerung hätte gezogen werden können, daß der Zeuge auch im übrigen nicht glaubwürdig sei, andererseits aber auch Schlußfolgerungen für das Gesamtbild des Tatgeschehens hätten abgeleitet werden können. Bei der nach den Urteilsfeststellungen recht ungewöhnlichen Tatgestaltung kommt es auf weitere ungewöhnliche oder wenigstens nicht vermutete Sachverhaltsdetails, die der Angeklagte vorträgt, in besonderem Maße an, weil erwartet werden kann, daß die Aufklärung weiterer Einzelheiten zu einem u.U. völlig abweichenden Gesamtbild des Tatgeschehens führen kann. Die Strafkammer hätte sich deshalb mit dieser Beweistatsache eingehender und jedenfalls in einem solchen Umfange auseinandersetzen müssen, daß das Revisionsgericht in der Lage ist, nachzuprüfen, ob die Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar ist.
Neben dieser Lückenhaftigkeit ist auch ein Widerspruch in der Beweiswürdigung zu beanstanden. Während die Strafkammer zunächst für erwiesen erachtet, daß der Zeuge Kb bei seiner ersten Vernehmung kurz nach dem Tatgeschehen "völlig ruhig, gefaßt und vernünftig" seine Angaben gemacht hat (UA S. 13 unten), erklärt sie Unterschiede zwischen den Angaben bei dieser Vernehmung und späteren Vernehmungen damit, "daß die erste Einvernahme vor der Polizei ohne Dol-
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metscher vorgenommen wurde und daß der Zeuge dabei infolge des nächtlichen Ereignisses noch sehr aufgeregt war" (UA S. 14 unten). Beides paßt nicht zusammen."
Dem tritt der Senat bei.
Pikart Herdegen Kuhn Ulsamer Foth