Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 22.04.1981 – 2 StR 159/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 159/81 BESCHLUSS EL Y.P7
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter mer T EEE au: Desi-TOD, geboren am 1. Januar 1944 in Duuuup/
Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Enin T EEE zus 1 EEE,
geboren im Mai 1962 in DEEEEEEW/ Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Arbeiter Bekir Y DB aus Bad Beiib-PEi-GEB, zevoren am EB 1959 in Po / Türkei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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c?
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten Ömer TEE wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. November 1980 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Ömer TED sowie die Revisionen der Angeklagten Emin TEE und Bekir Ygg werden mit der Maßgabe verworfen, daß in der Liste der angewendeten Vorschriften die Bestinmung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG gestrichen wird. Die Angeklagten Emin TOR und Bekir YO haben die
Kosten ihrer Revisionen zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Ömer TEE zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten Ömer TED führt zur Aufhebung des Urteils insoweit, als das Landgericht den Verfall des bei diesem Angeklagten sichergestellten
Betrages von 730 DM angeordnet hat. Die dafür gegebene
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Begründung reicht nicht aus. Die Maßnahme des Verfalls dient lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. In den Fällen II
und III der Urteilsgründe hat der Angeklagte keinen Vermögensvorteil erlangt, da es nicht zur Veräußerung des Rauschgifts gekommen ist. Im Falle IV der Urteilsgründe
hat er zwar Teilzahlungen von dem Zeugen DB erhalten; was ihm davon jedoch als Gewinn verblieb, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, da nicht mitgeteilt ist, welche Unkosten ihm entstanden sind, insbesondere, welchen Preis er an den Lieferanten des Heroins gezahlt hat. Solche Unkosten sind abzuziehen (BGHSt 28, 369). Für eine Schätzung nach § 73 b StGB fehlt es an genügenden Anhaltspunkten. Das Urteil war deshalb im Ausspruch über den Verfall aufzuheben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ümer TEE sowie die Revisionen der Angeklagten Emin TEE und Bekir YR sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; jedoch war aus der Liste der angewendeten Vorschriften die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG zu
CL
streichen, weil die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt sind und der Besitz als unselbständiges Teilstück des Geschehens im Handeltreiben aufgeht (BGHSt 25, 290).
Schumacher Mösl Müller
Theune Niemöller