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BGH Urteil vom 15.04.1981 – 2 StR 772/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 772/80 URTEIL 15.4.8

in der Strafsache

gegen den Arzt Dr. med. Safa Hamdi S EB zus OHR,

geboren am EM 1941 in BEEEEEEB/ırak, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1981, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. August 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall DB) verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

3. im Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte ist Arzt für Allgemeinmedizin. In den Jahren 1970 bis 1976 arbeitete er zunächst als Stationsarzt, später als Oberarzt in einem Sanatorium in Bed WED. Dort nahm er am 14. Oktober 1976 an der Patientin DE, die sich nach einer Unterleibsoperation in dem Sanatorium zur Erholung aufgehalten hatte, die Kurschlußuntersuchung vor. Dabei gab er ihr nach den Feststellungen zwei Spritzen in die rechte Armbeuge und eine Spritze in den rechten Handrücken. Von den Spritzen wurde die Frau völlig willenlos. Der Angeklagte forderte sie auf, den Unterleib frei zu machen; dann führte er mit ihr den Geschlechtsverkehr aus. Dabei biß er sie in Kinn und Unterlippe.

Vom 30. September bis zum 7. Oktober 1976 nahm der Angeklagte an der Patientin LEW Untersuchungen vor. Beim zweiten Mal forderte er sie auf, ihren Unterleib frei zu machen. Dann spielte er unter dem Vorwand, die Frau gynäkologisch untersuchen zu wollen, an ihrem Geschlechtsteil, insbesondere der Klitoris, in der Art eines Vorspiels

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vor dem Geschlechtsverkehr. Gleiches geschah bei drei weiteren "gynäkologischen Untersuchungen".

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall D wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, im Fall IB wegen sexuellen Mißbrauchs einer Kranken in einer Anstalt in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Verpflichtung ausgesprochen, an die Verletzte DEM ein Schmerzensgeld von 5 000 DM zu zahlen. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat im Fall DEE mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

1. a) Im Fall Di nat der Angeklagte zum Beweis dafür, daß "Frau SW an Abend des 14.10. während der Behandlung (autog. Training) der Zeugin DEE im Arztzimmer des Angekl. in Begleitung von Frau SCHE erschienen sei, weil sie am folgenden Tag (Freitag 15.10) aus der Klinik ausschied und eine Abschiedsfeier gab, zu der sie den Angeklagten einlud sowie sich außerdem eine Östrogen-Spritze gegen Hitzewellen geben ließ", die Vernehmung der Zeuginnen SEEB und STE peantrast. Er wollte damit die Behauptung der Frau Dig widerlegen, sie sei "nicht im Arztzimmer behandelt o. vergewaltigt worden, sondern in einem anderen Raum".

Die Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Beweisbehauptung als wahr unterstellt werden könne. Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich die Kammer an diese Wahrunterstellung nicht gehalten hat:

Auf S. 10 stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte die Zeugin Di aufforderte, ihm aus seinem Behandlungszimmer in ein anderes Zimmer zu folgen und sich auf die dort

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stehende Liege zu legen. Dort habe er dann eine Kassette mit autogenem Training eingelegt. Während des Abspielens habe er für einen kurzen Augenblick das Zimmer verlassen und sich in sein Arztzimmer begeben, wo er einer Angestellten des Sanatoriums, die ihn zu einer Abschiedsfeier habe einladen wollen, eine Östrogenspritze verabreicht habe. Nach seiner Rückkehr zur Zeugin DEEP habe er sie vergewaltigt.

Als wahr unterstellt ist indessen - nur so kann die Beweisbehauptung des Angeklagten verstanden werden -, daß Frau DEE im Arztzimmer behandelt wurde, als dort die beiden Frauen Sb und SEM erschienen seien. Damit aber widersprechen die Feststellungen über den Ort der Vergewaltigung der Wahrunterstellung, ohne daß dieser Widerspruch aus den Urteilsgründen gelöst werden könnte.

In diesem Zusammenhang bleibt überdies offen, woher der Angeklagte wußte, daß die Zeuginnen Sb und SB im Arztzimmer auf ihn warteten, obwohl - auch diese Behauptung hat die Kammer als wahr unterstellt - der Angeklagte in der Regel zwischen 18 und 19 Uhr seinen Dienst beendete, jedenfalls am 14. Oktober 1976 sein Arztzimmer schon vor 19.30 Uhr endgültig verlassen hatte (UA S. 10).

db) Auf der fehlerhaften Behandlung des Beweisamtrags kann das Urteil beruhen, weil der Nachweis, daß Frau Di» am Abend des 14. Oktober 1976 vom Angeklagten an einen anderen als dem von ihr angegebenen Ort "behandelt" wurde, Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin DB haben konnte. Im wesentlichen auf Grund der Aussage dieser Zeugin hat die Strafkammer den Angeklagten als überführt angesehen (UA S. 13).

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c) Da die Rüge zum Erfolg führt, können die weiteren von der Revision im Fall DB erhobenen Einwendungen unerörtert bleiben.

Die Aufhebung des Urteils in diesem Fall führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld.

2, Im Fall Letzner bleibt die Revision ohne Erfolg.

a) In der Hauptverhandlung vom 5. August 1980 hat die Strafkammer die Beweisbehauptung des Angeklagten als wahr unterstellt, Dr. Kemal Ib habe auf seine Veranlassung "eine baktereol. Untersuchung des Urins und eines Abstrichs der Vagina der Zeugin LOB vorgenommen, weil der Angeklagte den Verdacht einer Pilzerkrankung der Zeugin gehabt habe". Im Urteil (UA S. 20/21) hält die Kammer dagegen die Einlassung des Angeklagten, er habe den Verdacht einer Pilzerkrankung der Zeugin LUD gehabt, für "eine bloße Schutzbehauptung". Darin sieht die Revision mit Recht ein Abweichen von der Wahrunterstellung. Hierauf kann indessen das Urteil nicht beruhen.

Dem Angeklagten liegt nicht zur Last, die Zeugin überhaupt ärztlich behandelt, sondern an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Inwiefern für den Nachweis solcher Handlungen der Verdacht auf eine Pilzerkrankung in irgendeiner Hinsicht hätte Bedeutung haben können, ist nicht erkennbar, kann insbesondere auch den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang nicht entnommen werden. Im übrigen hätte, wie die Strafkammer hervorhebt (ua S. 21), der Verdacht allenfalls vor einer, nicht

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aber bei allen "gynäkologischen Untersuchungen" bestehen können, bei denen der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat.

b) Die Strafkammer hat des weiteren als wahr unterstellt, daß der Angeklagte "fast immer kurz nach 18.00 bis 18.30 Uhr zu Hause gewesen sei; insbesondere sei er Anfang Oktober 1976 nicht an 6 bis 7 aufeinander folgenden Tagen erst nach 21.00 Uhr nach Hause gekommen". Dazu setzt sich das Urteil nicht in Widerspruch.

!Fast immer" bedeutet nicht "immer", läßt also Ausnahmen zu. Zudem hat der Angeklagte die Zeugin Lu nicht an sechs bis sieben aufeinander folgenden Tagen, sondern in größeren zeitlichen Abständen untersucht. Davon haben nur zwei Untersuchungen (30. September: ca.

19 Uhr; 4. oder 5. Oktober: "nicht nach 20 Uhr") in den Abendstunden stattgefunden, beide aber so, daß der Angeklagte vor 21 Uhr zu Hause sein konnte.

c) Die übrigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insbesondere hat es die Strafkammer mit zutreffender Be-

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gründung abgelehnt, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin LB einzuholen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist Aufgabe des Tatrichters. Ein Ausnahmefall, der hier dennoch zur Zuziehung eines Sachverständigen drängte, liegt nicht vor.

d) Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Auf Grund der Strafzumessungserwägungen kann ausgeschlossen werden, daß die Einzelstrafe im Fall Le von der Höhe der aufgehobenen Einzelstrafe im Fall DEE zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Maier