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BGH Urteil vom 31.03.1981 – 2 StR 381/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

> StR 381/81 URTEIL

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Henriette Susanne - gerufen Henri - L > GE <cborene Wh aus EEE, dort geboren am 23. August U,

wegen Untreue u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4, November 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr, Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller

als beisitzender Richter,

Bundesanwalt EB in «der Verhandlung, Staatsanwalt ER > i Ger Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. März 1981 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision beanstandet die Angeklagte insbesondere das Strafmaß und die zugrunde liegenden Strafzumessungserwägungen. Die umfassende Überprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler zum Nach-

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teil der Angeklagten aufgedeckt. Das gilt auch bei f Doncorkırari

u, Im BZ ARp- Her nu 2. Ayo cm ‘2 Aa x in ZEeDUSCKELCINTIZUNng Laer Ausführungen der Beschwerde-DIN. ö PER Aue [I P. ! be P- Pr fünrerin und des Generalibundesanwaits, der Aufhebung

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des

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ichters, Ein Eingreifen des Revisionsgerichts kommt nur in Betracht, wenn er einen falschen Strafrahmen wählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtiich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 28, November 1979 - 3 StR 407/79 nit Nachw.).

im vorliegenden Fall hat das Landgericht eine Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten vorgenommen. Dabei hat es die maßgeblichen belastenden und entlastenden Umstände angeführt. Mit der "langen Dauer ihres Fehlverhaltens" hat es auch berücksichtigt, daß der tatauslösende Gesamtvorsatz vor langer Zeit gefla3t wurde, Davon, daß, wie der. Ceneralbundesanwalt

a meint, das übrige Geschehen nahezu zwangsläufig ver-

laufen sei, kann nicht die Rede sein. Die Angeklagte hat schuldhaft laufend neue Verschleierungshandlungen ersonnen und vorgenommen, zu dem Zweck, ihre Verfehlungen nicht offenbar werden zu lassen und die Tat fortzusetzen. Auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Landgericht hat im Rahmen der Ausführungen zur Strafzumessung unter anderem die subjektive Lage der Angeklagten bei Tatbegehung näher dargestellt, Seine Erwägung, die Angeklagte sei nicht nur der von der mangelnden Überwachung ausgehenden Versuchung ausgesetzt gewesen, sondern habe als Folge des ihr entgegengebrachten Vertrauens auch eine der Tatbegehung entgegenstehende innere Hemmung gehabt, an der sie sich hätte orientieren können, läßt weder einen Widerspruch noch

eine strafschärfende Varwertung eines Tatbestandsmerkmals erkennen, Die Strafkammer hat die voraussicht-

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iche Wirkung der Strafe für das künftige Leben der

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überdurchschnittlich strafempfindlichen Angeklagten ausdrücklich angesprochen und damit berücksichtigt,

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ntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war

das Gericht zu einer umfassenderen Erörterung dieses Ge-

sichtspunkts ebensowenig genötigt wie zu einer - auch gar nicht möglichen - erschöpfenden Aufzählung aller Strafzumessungsgründe. Das Strafmaß hält sich im Rahmen des dem

Tatrichter zustehenden Ermessens,

Damit war die Revision zu Verwerfen.

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Meyer Maier

Theune Nienöller