Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 26.03.1981 – 1 StR 98/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

34

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 98/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Hans-Jürgen H EEE» aus BEE, dort geboren am MD 1957, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes

5%

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 15. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes kann keinen Bestand haben, weil die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, nicht auf einer umfassenden Prüfung des Mordmerkmals beruht. Zu dessen Voraussetzungen gehört es, daß der Täter die sich ihm darbietende Lage des arg- und wehrlosen Opfers ausnutzt. Was das Schwurgericht dazu ausgeführt hat, erschöpft sich in einem Satze unzureichender, nur formelhafter Begründung (vgl. UA S. 20).

Die hohe Erregung des von Wut und Haß gegen einen anderen erfüllten, unter einem Aggressionsstau stehenden Angeklagten und seine starke, das Hemmungsvermögen erheblich vermindernde Alkoholisierung, wie auch sein Motiv - er griff den erstbesten Unbeteiligten an, um sich abzureagieren - (vgl. UA S. 7, 9, 10, 16, 17), lassen es als sehr zweifelhaft erscheinen, ob er die Umstände, auf Grund welcher heimtückisches Handeln in Betracht kommt, nicht nur äußerlich

wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatausführung bewußt erfaßt hat. Nur wenn das der Fall war, hat er sie "ausgenutzt" (vgl. BGHSt 6, 120, 121; 6, 329, 331; BGH NJW 1966, 1823, 1824; 1978, 709, 710; BGH GA 1979, 337, 339; BGH, Urt. vom 21. Juni 1978 - 3 StR 56/78 - bei Holtz MDR 1978, 805; LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47). Wenn sich der Angeklagte die Bedeutung der Lage des Opfers für sein Handeln nicht vergegenwärtigte (ihm also die Bedeutungskenntnis fehlte), wurde diese Lage im Rahmen der bewußten Willensbildung nicht kausal. Er handelte ohne Rücksicht auf die für die Tatausführung gegebene günstige Situation (vgl. LK aa0).

Der Senat bemerkt, daß der von ihm erörterte Aufhebungsgrund nichts Entscheidendes für die Frage besagt, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz zustach. Diese Frage ist vom neuen Tatgericht erneut umfassend zu prüfen und zu beantworten.

Pikart Herdegen Ulsaner Schikora Foth