Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 24.03.1981 – 5 StR 695/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Rüther H > aus Dip, geboren an EEE 15.5 :: neu,

2. den Prokuristen Paul Com aus Nom. geboren am EB 1939 in KDD,

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. aus ggg

als Verteidiger des Angeklagten Rüther Hg,

Rechtsanwalt 9 aus regen

als Verteidiger des Angeklagten u,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das

Urteil des Landgerichts Stade vom 16.Juli 1980 wird

verworfen.

Die Landeskasse trägt die Kosten der Revision sowie die notwendigen Auslagen, die den Ange-

klagten Rüther Hund Cop durch die Revision enstanden sind.

- Von Rechts wegen -

- 3 - “er

Gründe§

1. Das Landgericht hat die Angeklagten Rüther I] und cu on dem Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung freigesprochen. Nach den Feststellungen hat der inzwischen verstorbene Alleininhaber der Firma Alma HB: Friedrich Hg ohne Zahlung von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuern aus dem in seinem Unternehmen befindlichen offenen Zollager ausländisches Apfelsaftkonzentrat entnommen und, um das zu verdecken, in Lagertanks Kanister einbauen lassen, mit denen vorgetäuscht werden sollte, das entnommene Apfelsaftkonzentrat sei noch vorhanden. Eine Beteiligung der Angeklagten Rüther Hgg und Ci an der Entnahme des Apfelsaftkonzentrats hat der Tatrichter nicht festgestellt. Der Angeklagte Rüther H@B, kaufmnännischer Leiter des Unternehmens, hat jedoch den Zeugen NED ‚ der die Kanister eingebaut hatte, zum Stillschweigen aufgefordert; dasselbe hat der Angeklagte Cu getan, der vorher dem Zeugen > erklärt hatte, wie die Kanister in den Tanks zu befestigen seien (UA S.15). Der Tatrichter hat sich indessen nicht davon überzeugen können, daß die Angeklagten Rüther HB und CB den von Friedrich Hg mit dem Einbau der Kanister verfolgten Täuschungszweck kannten (UA S.26, 48,51). Das Landgericht hält es für bewiesen, daß bei Kontrollen durch den Zoll und die Kreissparkasse das Vorhandensein von Apfelsaftkonzentrat vorgetäuscht worden ist; daß dies gerade mit Hilfe der Kanister geschehen ist, hält es jedoch nicht für gesichert (UA 5.56,47).

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich aus sachlich-rechtlichen Gründen gegen den Freispruch der Angeklagten Rüther Hg und Cog> wendet, hat keinen Erfolg.

a) Zum äußeren Tatgeschehen teilen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen vollständig mit. Daß sich der Tatrichter außerstande gesehen hat, Feststellungen

-u- u #

über eine Beteiligung der Angeklagten an der Entnahme des Apfelsaftkonzentrats zu treffen, beanstandet die Revision nicht. Im Zusammenhang mit den von Friedrich HD zur Täuschung bestimmten Kanistern ist der Revision allerdings zuzugeben, daß die sonstigen Feststellungen in einer Spannung zu der Mitteilung des Tatrichters stehen, es sei nicht bewiesen, daß

die von > eingebauten Kanister "dann auch tatäschlich

zu Täuschungszwecken verwendet worden sind" (UA S.26). Die Kanister sind nämlich erst nach der letzten Kontrollmessung,

die im wesentlichen eine normale Füllung der Tanks mit Apfelsaftkonzentrat auswies (UA S.12 f), aus den Tanks entfernt worden (UA S.44); und es ist nicht ohne weiteres zu erkennen, wie das Meßergebnis durch andere Täuschungsmittel bestimmt werden konnte, so lange sich die Kanister in den Tanks befanden. Das kann jedoch auf sich beruhen. Denn die Annahme des Tatrichters, die Herbeiführung einer Täuschung durch die Kanister sei nicht erwiesen, war ohne Einfluß auf den Freispruch. Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Angeklagten Rüther HD und CB en dem Einbau der Kanister hat der Tatrichter nämlich den Freispruch allein darauf gestützt, daß den Angeklagten insoweit keine vorsätzliche Förderung der Steuerhinter-

ziehung nachgewiesen werden könne, weil nicht bewiesen sei, daß sie den von Friedrich HB verfolgten Zweck der Maßnahme erkannt haben (UA S.26,48,51). Der Tatrichter hätte die Angeklagten demnach auch dann freigesprochen, wenn er sich davon überzeugt hätte, daß die Kanister tatsächlich zur Täuschung der Kontrolleure beigetragen haben; ein solcher Beitrag ist nach Ansicht des Tatrichters keineswegs ausgeschlossen (UA S.47).

b) Zu seiner Annahme, den Angeklagten Rüther HD und O3 1 sei im Zusammenhang mit dem Einbau der Kanister kein Vorsatz nachzuweisen, ist der Tatrichter ohne Rechtsfehler ‚gelangt. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhaltspunkt für die Besorgnis, der Tatrichter könne aus Rechtsirrtum verkannt haben, daß der Tatbestand der Steuerhehlerei und die Beihilfe dazu auch mit bedingtem Vorsatz verwirklicht werden können.

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Eine Kenntnis der Angeklagten von Gerüchten, die in dem Unternehmen umliefen und Manipulationen mit den Kanistern zum Gegenstand hatten, hätte für sich allein noch keinen bedingten Vorsatz begründet.

c) Im übrigen hat der Tatrichter das Beweisergebnis umfassend gewürdigt. Er hat zahlreiche Belastungsmomente untersucht und sie mit den für die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten abgewogen, die es entgegen der Ansicht der Revision nicht bloß theoretisch erörtert.

Da die Beweiswürdigung auch keine Widersprüche oder sonstigen Verstöße gegen Denkgesetze erkennen läßt, muß es bei dem freisprechenden Urteil des Tatrichters sein Bewenden haben. Kann der Tatrichter letzte Zweifel nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht das grundsätzlich hinzunehmen (BGH Urt.v.8.November 1977 - 5 StR 446/77 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978,281).

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki