Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 20.03.1981 – 2 StR 112/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 112/81 BESCHLUSS

38:3 77

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Christian W WB aus NEED,

geboren am MEER 1955 in ROsENEh/DDR,

wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zi

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

Il.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. November 1980 im Ausspruch über

1. die im Fall 1 der Anklage festgesetzte Einzelstrafe sowie

2. die Gesamtstrafe

mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Erwerbs von sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und verschiedene sichergestellte Gegenstände eingezogen.

- 3.

Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die im Fall 2 der Anklage bestimmte Einzelstrafe und die Einziehungsanordnung richtet, offensichtlich unbegründet. Im übrigen hat es jedoch Erfolg. Zu den Strafzumessungserwägungen im Fall ? der Anklage heißt es im Urteil lediglich, die Strafkammer halte "nach Wertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für erforderlich" (S. 4 UA). Diese "Begründung" reicht nicht aus. Sie stellt eine inhaltsleere Formel dar, die dem Revisionsgericht keine rechtliche Nachprüfung ermöglicht. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe muß deshalb aufgehoben werden. Dies hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Schumacher . Müller Meyer

Maier Theune