Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 17.03.1981 – 5 StR 66/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Glaser Wolfgang R EEE ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 19.5 :n vu,
zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: Bew u.a. -
wegen fortgesetzten Diebstahls
-2-
Der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der gjitzung vom 17.März 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. aus Bi»
als Verteidiger,
Justizangestellte > .
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Regi> gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 4.September 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- DD —-
Gründe§
1. Der Beschwerdeführer hat die Revision zum Schuldspruch nicht begründet. Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH LM StPO § 302 Nr.l).
2, Die Diebstähle in den Fällen II 21 und II 22 der Urteilsgründe sind zwar in der Anklageschrift nicht aufgeführt worden. Der Tatrichter hat sie aber zusammen mit in der Anklageschrift genannten Handlungen als Teilakte einer einzigen fortgesetzten Tat angesehen. Ob er dabei die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Fortsetzungszusammenhang zutreffend beurteilt hat, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil das Rechtsmittel zum Schuldspruch unzulässig ist.
3, Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Das Landgericht hat die besonderen Lebensumstände, unter denen die Diebstähle begangen worden sind, und die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers sowie die Blutalkoholkonzentration zur Zeit seiner Festnahme im einzelnen festgestellt (UA S.4,7,13). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu besorgen, daß er diese Tatsachen bei der Strafzumessung außer Betracht gelassen hat.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel