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BGH Beschluss vom 11.03.1981 – 2 StR 768/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR 768/80 BESCHLUSS m 3.4

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeug-Mechaniker Hans-Erich F (EEE aus KM, geboren am AMEEEEEEE 199 ir. Auzmp,

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

B7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. August 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklägte wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist;

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Die weitergehende Revision wird vervorfen.

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Nötigung und wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

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Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge teilweise Erfolg; die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung (in Tateinheit mit versuchtem Betrug) und die Gesamtstrafe können nicht bestehenbleiben. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat einen Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung, es möge ein Sachverständiger dazu gehört werden, daß

a) der Brand nach den vorliegenden Material durch defekte elektrische Leitungen der Theke oder weggeworfene Zigarettenstummel entstanden sein könne;

b) der gegen 24.00 Uhr offen ausgebrochene Brand möglicherweise bereits seit 22.00 Uhr schwelte,

zu Unrecht abgelehnt.

1. Der unter a) genannten Beweisbehauptung ist das Gericht deswegen nicht nachgegangen, weil ein Defekt einer elektrischen Leitung als Brandursache ausscheide. Auf Grund der Aussage eines Zeugen stehe nämlich fest, daß in der Thekenanlage (wo sich der Brandherd befunden habe) keine elektrischen Leitungen verlegt gewesen seien. Der Sachverständige sei deshalb ein ungeeignetes Beweismittel.

Hiermit hat das Gericht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Ein Beweismittel darf nur dann als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, daß sich mit dem bezeichneten Beweismittel das im

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Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen 1ä8t (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGH bei Holtz, MDR 1978, 281, 988; BGH, Urteil vom 15. Juli 1980 - 5 StR 344/80). Bei Beachtung dieser Grundsätze hätte der Beweisamtrag allenfalls dann abgelehnt werden dürfen, wenn der Sachverständige bei der Beurteilung der Frage, ob in der Theke elektrische Leitungen verlegt waren, allein auf die Aussage des Zeugen angewiesen gewesen wäre, der diese Frage verneint hatte, Das ist aber nicht der Fall. Die Vertei-Cigung weist mit Recht darauf hin, daß ein Sachverständiger auf Grund des durch die Ermittlungen gewonnenen Materials (z. B. Fotoaufnahmen, Typ der Thekenanlage und sonstige Brandspuren) sich weitere tatsächliche Unterlagen für die Erstattung seines Gutachtens zu der Beweisfrage hätte beschaffen können. Es ist auch nicht auszuschließen, daß die Berücksichtigung eines solchen Gutachtens zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte,

2. Den unter b) genannten Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zur Behauptung, der Brand könne bereits seit 22.00 Uhr geschwelt haben, hat die Strafkammer zurückgewiesen, weil sie meinte, die Beweisbehauptung aus eigener Sachkunde widerlegen zu können. Auch diese Entscheidung ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht dargetan und es versteht sich auch nicht von selbst, daß es hinreichende Sachkunde besaß, um die aufgeworfene Frage zu beantworten. Sie betraf keinen alltäglichen Lebensvorgang, der in seinem Ablauf auch von einem Laien ohne weiteres richtig beurteilt werden konnte. Der Brand entstand nach Auffassung des Gerichts in einem metallenen Müllbehälter unter der Theke, in dem sich Papier und Bierdeckelreste befanden, die mit Nitroverdünnung durchsetzt

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waren. Jedenfalls wurden dort später Spuren dieses Mittels festgestellt. Abgesehen davon, daß ein Sachverständiger in seinem Gutachten nicht unbedingt zu der gleichen Auffassung über Lage und Beschaffenheit des Brandherdes kommen mußte wie das Gericht, ist es durchaus nicht selbstverständlich - wie das Gericht meint -, daß sich der Inhalt des genannten Müllbehälters "mit einem Schlag" entzündet hat. Die Feststellungen über Beschaffenheit und Inhalt dieses Müllbehälters lassen

es zudem offen, ob sich über dem mit Nitroverdünner durchsetzten Papier noch andere Abfälle aus Papier befanden, wieviel Papier - in welcher Dichte - im Müllbehälter war und ob dieser einen Deckel hatte, der es unter Umständen verhinderte, daß zunächst genügend Sauerstoff an den Brandherd gelangte.

Nach allem kann die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug keinen Bestand haben. Mit ihrer Aufhebung entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafe.

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