Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 11.03.1981 – 2 StR 706/80

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 706/80 BESCHLUSS PT

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hartwig KM aus KUH, geboren am GEB 1953 ir “OEEEB:

wegen schweren Raubes u. a.

sc

-2- IL Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1981 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 8. Juli 1980

auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 23. Mai 1980 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluß wurde dem Angeklagten am 2. Juni 1980 ordnungsgemäß zugestellt. Der Antrag des Angeklagten vom 8. Juli 1980 auf Entscheidung des Revisionsgerichts über diesen Beschluß ging am 10. Juli 1980 und damit erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO beim Landgericht ein. Er ist deshalb unzulässig. Gründe, die eine

-3-

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Schumacher Mösl Müller

Maier Theune