Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 05.03.1981 – 1 StR 757/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 757/80
in der Strafsache
gegen
den Klempnermeister Horst M EEE aus Hamm, geboren am EEEEED 1943 in Semma, zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: Will u.a. -
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.
Bf;
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Müller wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Juli 1980 im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten Müller mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch hat das Urteil im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten MM keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit u.a. ausgeführt:
"Die Strafkammer hat "ganz erheblich zu Ungunsten" des Angeklagten berücksichtigt, daß er seine Mitangeklagten zu einem Zeitpunkt, als diese die Angelegenheit - gemeint ist das beabsichtigte, aber noch nicht zustande gekommene Rauschgiftgeschäft - als erledigt angesehen hatten und sich nicht mehr dabei engagierten, zu erneuten Aktivitäten in Richtung auf das dann doch abgeschlossene Rauschgiftgeschäft veranlaßt hat. Sie hat dagegen nicht festgestellt, daß der Angeklagte davon gewußt hat, daß die Mitangeklagten die Sache für erledigt gehalten haben. Die Sachverhaltsfeststellungen sprechen eher dafür, daß der Angeklagte unter dem Eindruck des weiteren Interesses der Mitangeklagten an dem Geschäft gestanden hat, nachdem er noch wenige Wochen oder Tage zuvor mehrfach von dem Mitangeklagten WEINE telefonisch zur Lieferung gedrängt worden war. Jedenfalls ist nicht festgestellt, daß dem Angeklagten Anzeichen des aufgegebenen Interesses vermittelt worden sind. Wußte der Angeklagte jedoch nicht, daß er durch sein schließliches Angebot ein bereits aufgegebenes Interesse neu entfacht hat, kann ihm dies nicht straferschwerend zugerechnet werden."
Der zutreffend dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhängten Einzelstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Es ist nicht auszuschließen, daß auch die übrigerl Einzelstrafen von der fehlerhaften Strafzumessung beeinflußt sind, zumal das Urteil zu den weiteren Einzelstrafen von je
6 Monaten Freiheitsstrafe keine nähere Begründung enthält. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten Müller aufgehoben.
Pikart Herdegen Ulsamer Maul Foth