Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 24.02.1981 – 5 StR 93/81

5. Strafsenat

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5 StR

81 BA

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Werner B EEE,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1929 in zB,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betruges u.a,

-2- BI

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24.Februar 1981 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten Bi, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17.Oktober 1980 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird verworfen.

9 BLG

Gründe§

Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß er ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Nachdem der Pflichtverteidiger es abgelehnt hatte, das Rechtsmittel zu begründen, und der vom Antragsteller angeschriebene Rechtsanwalt vn sich nicht gemeldet hatte, hätte der Antragsteller entweder einen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragen oder die Revisionsamträge und ihre Begründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären müssen. Dies hat er nicht getan, obwohl der Pflichtverteidiger ihn in einem Telefongespräch am 22.Dezember 1980 auf den bevorstehenden Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen hatte. Er hat sich erst nach Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, wieder um die Sache gekümmert. Darin liegt ein Mitverschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (§ 44 StPO).

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki