Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 24.02.1981 – 1 StR 566/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 566/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wendelin E EEE zus NMERD Semmmmm, geboren am END 1933 in CE (Ungarn), zur
Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
&E
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Mai 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Freising vom 26. Januar 1979 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und die vom Amtsgericht ausgesprochene Maßregel aufrechterhalten. Von der Anordnung der beantragten Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, in zulässiger Weise auf die Nichtverhängung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vorliegen. Sie sieht den Angeklagten auch rechtsfehlerfrei als Hangtäter an. Von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat sie dennoch Abstand genommen, weil bei ihm kein Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), namentlich zu solchen, durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, festgestellt werden könne. Sowohl seine früheren als auch die jetzt abgeurteilten Taten beträfen in der ganz überwiegenden Masse Eigentums- und Vermögensdelikte, insbesondere Kraftwagenaufbrüche, bei denen der Angeklagte
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in aller Regel nur geringe Beute gemacht habe. Aus diesem Rahmen fielen nur wenige Taten: größere Schäden lägen den früheren Verurteilungen ganz selten zu Grunde. Im vorliegenden Verfahren hätten sich zwar Diebstahlstaten mit größerem wirtschaftlichen Schaden relativ zur Anzahl der Fälle gehäuft; diese Fälle behielten aber gleichwohl Ausnahmecharakter und könnten letztlich in die allgemeine Neigung des Angeklagten zu Straftaten nicht eingeordnet werden (UA S. 52, 53).
Bei dieser Würdigung ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht an die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zu hohe Anforderungen gestellt hat. Zwar können nach § 66 StGB Straftaten geringerer oder nur mittlerer Schwere regelmäßig die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht begründen (BGHSt 24, 160, 162). Das hat das Landgericht richtig gesehen. Nicht stichhaltig begründet erscheint dagegen die Annahme, die vom Angeklagten begangenen Straftaten mit schwerem wirtschaftlichen Schaden seien seinem festgestellten Hang zu Eigentums- und Vermögensdelikten nicht einzuordnen. Die Verurteilungen vom 16. März und 31. August 1967 erfolgten u.a. wegen fünf Diebstählen von Personenkraftwagen; wenn insoweit auch der jeweils entstandene Schaden nicht für alle Fälle mitgeteilt wird, verursacht der Diebstahl eines Personenkraftwagens in aller Regel doch einen schweren wirtschaftlichen Schaden. Die weitere Verurteilung vom 10. Mai 1974 weist neben einer Vielzahl von Fällen mit geringerem Schaden (allein 35 Einbrüche in Personenkraftwagen) mit dem Diebstahl eines Personenkraftwagens, durch den 8in Schaden von
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13.100,-- DM verursacht wurde und drei Betrugsfällen, die zu Schäden zwischen 3.000,-- und 8.000,-- DM führten, gleichfalls in beträchtlichem Umfang Taten auf, die schwere wirtschaftliche Schäden verursacht haben. Bei den nun abgeurteilten neun Diebstahlstaten sind in fünf Fällen schwerere Schäden entstanden, die zwischen 2.000,-- und 27.360,-- DM liegen. Insgesamt ergibt sich daher aus den getroffenen Feststellungen, daß der Angeklagte neben einer Vielzahl von Taten nur mittlerer Schwere immer wieder auch Taten begangen hat, die zu schwerem wirtschaftlichen Schaden führten. Bei einer solchen Fallgestaltung liegt es nahe, daß der an sich festgestellte Hang des Täters auch die. von ihm begangenen Taten umfaßt, die besonders ins Gewicht fallen; nur ganz besondere Umstände, die aber hier nicht dargelegt sind, wie Begehung bei einer besonderen Gelegenheit oder aus Not (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327), könnten eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Hinzu kommt, daß auch die weniger gewichtigen, r doch der mittleren Kriminalität zuzurechnenden Taten vom Angeklagten regelmäßig in rascher Folge begangen wurden, so daß sich die Prüfung aufdrängt, ob sie nicht wegen der Summierung der Schäden für die Allgemeinheit gefährlich sind und daher in die Gesamtwürdigung des Hanges des Angeklagten einzubeziehen waren (vgl. BGHSt 24, 153, 155; BGH NJW
1971, 1322, 1323).
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Da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hinsichtlich der Verhängung der Sicherungsverwahrung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, kann das landgerichtliche Urteil insoweit keinen Bestand haben.
Pikart Woesner Maul
Schikora Foth