Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 10.02.1981 – 1 StR 777/80

1. Strafsenat

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AA

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_777/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Fabrikanten Helmut R EEENEEEB

dort geboren an GEEEEEEEEEED 1930,

wegen versuchten Totschlags

aus Ziibu.A.,

“7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

10. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 18. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Gründe§

1. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung. 2. Die Sachrüge ist begründet.

Das Urteil des Tatgerichts vom 18. Juni 1980, das nach erfolgreicher Revision des Angeklagten, der am 27. Juli 1978 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden war und erneuter Hauptverhandlung ergangen ist, kann keinen Bestand haben, weil der innere Tatbestand der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Straftat eines Verbrechens des versuchten Totschlags in den Feststellungen keine rechtsfehlerfreie Grundlage findet.

a) Obwohl er einen Karabiner mit Zielfernrohr hatte und als geübter Schütze mit der Waffe gut umgehen konnte, schoß der Angeklagte auf den flüchtenden und etwa 67 nm entfernten Einbrecher im Hüftanschlag. Das nennt das Tat-

gericht ein "gezieltes Schießen" und zieht daraus, daß der Angeklagte "gezielt geschossen hat, um zu treffen" (UA S. 33), dem Beschwerdeführer nachteilige Folgerungen.

Diese Folgerungen sind das Ergebnis einer unscharfen Verwendung des Begriffes "gezielt". Verglichen mit der ihn zur Verfügung stehenden Möglichkeit, im Schulteranschlag durch das Zielfernrohr zu visieren, hat der Angeklagte nicht gezielt geschossen. Läßt man, wie es das Tatgericht tut, genügen, daß er im Hüftanschlag in Richtung auf den Fltichtenden schoß, erfährt der Begriff des Zielens eine solche Ausdehnung, daß er für die Vorstellungen des Angeklagten nichts Eindeutiges besagt. Mit einem "gezielten" Schießen in diesem Sinne ist unvorsätzliches Handeln ebenso zu vereinbaren wie vorsätzliches Handeln.

Wie fragwürdig der Vorwurf gezielten Schießens ist, ergibt sich schon daraus, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Geschoß den Fliehenden als "Bodenabpraller" traf (UA S. 31, 32), und daß der "Treffer" ein Schuß von vier Schüssen war, die der Angeklagte möglicherweise in einer Sekunde abgab. Das Tatgericht meint: "Zumindest" diesen Schuß habe der Angeklagte gezielt abgegeben (UA S. 11). Eine Begründung dafür gibt es nicht. Sie ist unerläßlich. Denn wenn angenommen wird, daß von vier in einer Sekunde im Hüftanschlag abgegebenen Schüssen gerade der Schuß "gezielt" war, der traf, obwohl die drei anderen Schüsse (möglicherweise) als nicht gezielte Schüsse abgegeben worden sind, dann versteht sich eine solche Annahme nicht von selbst.

b) Die Munition, die der Angeklagte verwendete, hatte "möglicherweise nur noch einen Bruchteil ihrer ursprüng-

lichen Durchschlagskraft" (UA S. 31). Diese Feststellung betrifft eine gewichtige, gegen bedingten Tötungsvorsatz sprechende Tatsache, wenn der Angeklagte sie kannte. Infolgedessen hätte sich das Tatgericht mit ihr im Rahmen der Prüfung des inneren Tatbestands auseinandersetzen nmlissen (BGH bei Holtz MDR 1977, 458).

3. Die Frage, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgrund zur Seite stehen kann, hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78 - erörtert. Er nimmt darauf Bezug.

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