Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 06.02.1981 – 2 StR 75/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 75/81 BESCHLUSS an? 84
in der Strafsache gegen
den Maler und Lackierer Harald K a aus HE, dort geboren am EEE 1958,
wegen Vergewaltigung
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11, März 1994 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 stpo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 5. November 1980 in den Aussprüchen Über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Personenkraftwagens des Ange-
klagten mit den Zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
bundesanwalt in der Antragsschrift vom 6. Februar 1981 dargelegt, offensichtlich unbegründet,
Personenkraftwagens des Angeklagten.
Die Strafkammer ist "zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen", er habe die Vergewaltigung ausschließlich
in dem Zeitraum geplant und durchgeführt, in dem der Pkw im Feldweg stand (UA S, 9). Damit ist nur eine bei Gelegenheit der Fahrt, nicht aber, wie § 69 Abs. 1 StGB voraussetzt, eine "pei oder im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugsn begangene Tat festgestellt (vgl.
Die in § 74 Abs. 1 StGB umschriebene Voraussetzung für die Einziehung des Pkw, nämlich daß der Angeklagte ihn zur Tatbegehung benutzt hat, ist zwar festgestellt, Angesichts des Umstands, daß die Strafkammer bereits
fahrzeugs angenommen hat (UA S. 10), kann der Senat
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gleich bei der Entscheidung über die Einzi:zhung des Pkw zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Deshalb war diese Entscheidung mit aufzuheben.
Schumacher Mösl Müller
Maier Theune