Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 05.02.1981 – 1 StR 790/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 790/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenbauer Reinhard 5 (EEE „aus Leu, dort geboren am EEE :955,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Ar

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Eine verfahrensrechtliche Beanstandung dringt durch.

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, die Strafkamnmer habe den auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen gerichteten Beweisamtrag des Verteidigers rechtsfehlerhaft abgelehnt. Die Beweisbehauptung ging dahin, daß aus näher bezeichneten Schreiben des Nebenklägers SE. und seiner Zeugenaussage in dem von ihm gegen die Polizeibeamten Feb und NEE angestrengten Strafverfahren "paranoide Tendenzen möglich erscheinen", die es dem Nebenkläger unmöglich machten, den Tathergang objektiv und richtig zu schildern. Nachdem Sem erklärt hatte, er sei nicht bereit, sich einer Untersuchung durch einen psychiatrischen Gutachter zu unterziehen, lehnte die Strafkammer den Antrag auf psychiatrische Untersuchung des Nebenklägers mit der Begründung

als unzulässig ab, der Betroffene habe hierin nicht eingewilligt.

Diese Entscheidung war rechtsfehlerhaft, weil der Verteidiger eine ärztliche Untersuchung des Nebenklägers gar nicht beantragt hatte, sondern die psychiatrische Begutachtung aufgrund anderer Erkenntnismittel erstrebte, und die Weigerung des Nebenklägers unter diesen Umständen kein Hindernis für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens war (BGHSt 23, 1).

Auf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Für den Verlauf der dem Angeklagten angelasteten Straftat gab es außer der Mutter des Angeklagten und dem Nebenkläger keinen Tatzeugen. Die Strafkammer hat deshalb die Feststellungen zum eigentlichen Tathergang ausschließlich auf die Aussage des Nebenklägers gestützt (UA S. 7). Die Bekundungen der anderen Zeugen erbrachten lediglich dafür Beweis, daß "der Angeklagte bereit ist, gewalttätig zu werden und notfalls auch zum Messer zu greifen" (UA S. Das sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, "Sekundärerwägungen", die eine allgemeine Charakteristik des Angeklagten, nicht aber den zur Entscheidung gestellten Tatablauf betreffen. Es ist nicht auszuschließen, daß

1?

die Bewertung der Aussage des Nebenklägers nach einer psychiatrischen Begutachtung anders ausgefallen wäre.

Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Foth