Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 05.02.1981 – 1 StR 352/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 352/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Huseyin B GE , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 13956 in CB (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
EZ
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - teilweise auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 198% gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist nicht widerspruchsfrei erfolgt. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter gewesen, u.a. darauf, daß der Angeklagte in der Tatnacht um 2.45 Uhr in unnittelbarer Nähe des Tatortes angetroffen wurde (UA S. 5). Demgegenüber bezeichnet die Kammer an anderer Stelle des Urteils eben diesen Umstand als "für den Angeklagten sprechend", aber nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern (UA S, 8).
Richtigerweise mußte das Landgericht sich zunächst darüber klar werden, ob es den Aufenthalt des Angeklagten
zu jener Stunde an jenem Ort als Anzeichen für oder gegen die Täterschaft des Angeklagten - oder auch als keines von beiden - wertete. Erst dann war es in der Lage, im Wege
iner Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen, ob der Angeklagte der Täter war, Dagegen war es nicht zulässig, jenen nächtlichen Aufenthalt zunächst für die Überzeugungsbildung, der Angeklagte sei der Täter, heranzuziehen, den Aufenthalt anschließend als f ür den Angeklagten sprechend zu bezeichnen, diesen Umstand aber gegenüber der schon gebildeten Überzeugung als unerheblich zu werten.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.
Pikart Woesner Herdegen
Schikora Foth